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11.11.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1076920
Beide Richtlinien betreffen Verbrauchergeschäfte. Verträge zwischen zwei Unternehmen oder zwei Privaten sind (von einem Ausnahmefall abgesehen) vom Anwendungsbereich der neuen Richtlinien nicht umfasst.
Sachlich gilt die WKRL für „klassische“ Kaufverträge über Waren, also bewegliche körperliche Gegenstände, einschließlich noch herzustellender Waren sowie einschließlich „Waren mit digitalen Elementen“ (sogenannte „smart goods“, wie etwa „intelligente“ Fitnessuhren oder Smartphones). Werkverträge und Dienstleistungen sind somit von der Richtlinie nicht erfasst.
Die DIRL gilt für Verträge, auf deren Grundlage ein Unternehmer einem Verbraucher digitale Inhalte (Software, Musikdateien...) oder Dienstleistungen (zum Beispiel Cloud-Dienste) bereitstellt, und zwar entweder gegen Zahlung eines Preises oder gegen Bereitstellung personenbezogener Daten.
Für die Beurteilung der Vertragskonformität von Waren und digitalen Leistungen wird zwischen
differenziert.
Zu den objektiven Kriterien zählen zum Beispiel die Ausstattung mit Zubehör, Verpackung und Montageanleitungen; bei digitalen Leistungen und Elementen auch eine Update-Verpflichtung.
Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an Waren durch eine (einfache) vertragliche Vereinbarung ist nicht zulässig. Keine Vertragswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eigens über das Abweichen bestimmter Merkmale von den objektiven Anforderungen in Kenntnis gesetzt wird und er dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zustimmt.
Grundsätzlich gilt folgende Hierarchie der Rechtsbehelfe:
1. Nachbesserung oder Ersatzlieferung;
2. Preisminderung oder Vertragsaufhebung.
Verbraucher haben keinen Anspruch auf die Beendigung des Vertrags, wenn die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist. Die Beweislast dafür, ob es sich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt, trägt der Verkäufer.
Besteht die Gegenleistung bei digitalen Leistungen nicht in Geld, sondern in der Bereitstellung personenbezogener Daten, entfällt der Anspruch auf Preisminderung, dafür besteht aber die Möglichkeit der Vertragsbeendigung auch bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten.
Der Verkäufer hat für Vertragswidrigkeiten einzustehen, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestehen und innerhalb von zwei Jahren offenbar werden
Auch bei digitalen Leistungen gilt grundsätzlich eine 2-jährige Frist ab Bereitstellung. Bei einer fortlaufenden Bereitstellung digitaler Leistungen ist aber auch während der längeren als 2-jährigen Vertragslaufzeit für Mängel einzustehen.
Die Mitgliedsstaaten können längere Gewährleistungsfristen vorsehen, eine Fristverkürzung – zum Beispiel für gebrauchte Waren – aber nur, sofern die kürzeren Fristen ein Jahr nicht unterschreiten. Ebenso steht es den Mitgliedsstaaten frei, eine Rügepflicht einzuführen.