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14.08.2024 | Datenschutz & IT | ID: 1164787
Am 2. Februar 2024 stimmten die Mitgliedstaaten der EU im Ausschuss der Ständigen Vertreter einstimmig für die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung oder AI-Act). Die KI-Verordnung wurde im Amtsblatt L vom 12.07.2024 veröffentlicht (EU-Verordnung 2024/1689) und ist nun mit 1. August 2024 grundsätzlich in Kraft getreten, es gibt jedoch diverse Übergangsbestimmungen (Details siehe unten).
Diese wegweisende KI-Verordnung schafft nun einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Europa. Ihr Hauptziel besteht darin, Innovationen zu fördern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die künstliche Intelligenz in der EU in einer Weise genutzt wird, die den Grundrechten und der Sicherheit der Menschen entspricht.
Die KI-Verordnung regelt die Verantwortlichkeiten von Anbietern und Nutzern von KI-Systemen, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden bzw deren Ergebnis in der Union verwendet wird. Anbieter, die KI-Systeme entwickeln, stehen im Fokus, während als Nutzer gem Artikel 3 Abs 1 Z 4 jene Personen gelten, die KI-Systeme eigenverantwortlich nutzen, einschließlich Behörden und öffentlicher Einrichtungen, es sei denn, die Nutzung erfolgt privat und nicht beruflich.
Anbieter kostenloser und quelloffener KI-Modelle sind von den meisten Verpflichtungen befreit, jedoch nicht solche mit generellem Verwendungszweck und systemischen Risiken. Forschung, Entwicklung und Prototypentwicklung von KI-Produkten vor der Markteinführung sind ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Verordnung gilt ferner ua auch nicht für KI-Systeme, die ausschließlich für militärische Sicherheitszwecke entwickelt werden, unabhängig von der ausführenden Einrichtung.
Die KI-VO differenziert zwischen nachstehenden Risikostufen. Je höher das mit einem KI-System verbundene Risiko ist, desto größer sind die für die Betroffenen bestehenden Verpflichtungen.
Die KI-Verordnung definiert in Artikel 5 klare Verbote für bestimmte KI-Praktiken, die auch für Nutzer gelten. Diese untersagen besonders eingriffsintensive Techniken, wie die Anwendung von unterschwelligen Beeinflussungsmethoden außerhalb des Bewusstseins, um Personen erheblich zu beeinflussen oder Schaden zuzufügen. Die Anwendung solcher Praktiken dürfte in normalen betrieblichen und behördlichen Kontexten die Ausnahme sein, was die Relevanz der Verbote unterstreicht. Bei Verstößen drohen Geldbußen, die bis zu EUR 35.000.000,– oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Für so genannte „Hoch-Risiko-Systeme“ legt die KI-Verordnung Anwendern einen umfassenden Katalog von Pflichten auf, um potenzielle Gefahren zu kontrollieren. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sollten vor der Implementierung eines KI-Systems genau prüfen, ob es als Hoch-Risiko-System eingestuft wird. Bei Einsatz eines solchen Systems müssen sie diverse im Artikel 29 festgelegte Pflichten erfüllen. Zusätzliche Verpflichtungen für als hochriskant eingestufte KI-Systeme sind in Artikel 16 der KI-Verordnung verankert.
Neben dem speziellen Pflichtenkatalog für Hochrisiko-KI-Systeme in Artikel 29 sind weitere allgemeine Verpflichtungen für Anwender bei der Nutzung von KI-Systemen in der Verordnung enthalten.
Die KI-Verordnung (AI-Act) trat am 20. Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Da sie nun am 12.07.2024 im Amtsblatt L (2024/1689) veröffentlicht wurde, trat sie grundsätzlich mit 01.08.2024 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des Rechtsaktes sollen für die jeweiligen KI-Systeme jedoch gestuft nach deren risikobasierten Einstufung in Kraft treten:
Die KI-Verordnung (AI Act) stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer verantwortungsbewussten KI-Nutzung in der EU dar. Anbieter und Nutzer von KI-Systemen haben klare Verantwortlichkeiten, während unterschiedliche Risikostufen differenzierte Verpflichtungen vorsehen. Obwohl die Verordnung positive Maßnahmen zur Förderung von Innovationen und zum Schutz grundlegender Rechte bezwecken sollte, sind deren Umsetzung und Effektivität abzuwarten.
Mag. Milka Milicic und Mag. Carla Zimmermann-Gassner, LL.B. sind Rechtsanwältinnen bei GIBEL ZIRM Rechtsanwälte in Wien und Autorinnen von zahlreichen Publikationen. Sie betreuen nationale und internationale Mandate in allen Bereichen des Unternehmens- und Wirtschaftsrechtes.
Link auf die Kanzlei: https://www.gibelzirm.com/de