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17.10.2025 | Wirtschaftsrecht | ID: 1200745
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr 151/2024) am 13. Dezember 2024 trat das so genannte FM-GwG-Anpassungsgesetzin Kraft. Diese Gesetzesänderung bringt unter anderem eine erneute, tiefgreifende Novellierung des Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetzes (WiEReG) mit sich. Anlass für diese Anpassung sind insbesondere internationale Standards der Financial Action Task Force (FATF), die Österreich zur weiteren Erhöhung der Transparenz in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte und zwischengeschaltete Treuhandschaften verpflichtet.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde in das WiEReG der neue § 2a eingefügt, der den Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ erstmals gesetzlich verankert. Darunter versteht das Gesetz jede – formell oder informell getroffene – Vereinbarung, bei der sich eine natürliche oder juristische Person (der so genannte Nominee) oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, auf Anweisung einer anderen Person (dem Nominator) zu handeln – etwa als Eigentümer oder in geschäftsleitender Funktion.
Das Gesetz differenziert dabei genau zwischen den beteiligten Rollen:
Klarstellend wird festgehalten, dass allein die Rolle als Nominee oder Nominee-Direktor nicht automatisch zur Qualifikation als wirtschaftlicher Eigentümer führt. Erst wenn weitere Voraussetzungen – etwa tatsächliche Eigentumsrechte oder maßgebliche Kontrollrechte – hinzutreten, kann eine solche Person auch als wirtschaftlicher Eigentümer gelten.
Die Regelung erfasst auch klassische Treuhandverhältnisse: Hier wird die Treuhänderin bzw der Treuhänder einem Nominee gleichgestellt, während die Treugeberin bzw der Treugeber als Nominator zu behandeln ist.
Die Neuregelungen bringen weitreichende neue Pflichten für Nominees und Nominee-Direktoren mit sich. Diese sind nun verpflichtet, genaue, aktuelle und vollständige Informationen zur Identität ihres Nominators sowie zu dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und diese Informationen gegenüber dem betroffenen Rechtsträger transparent offenzulegen. Dies betrifft insbesondere Strukturen, bei denen Nominee-Konstrukte innerhalb der Beteiligungskette Einfluss auf das wirtschaftliche Eigentum haben oder haben könnten.
Ab dem 01. Oktober 2025 wurde die Offenlegungspflicht noch deutlich ausgeweitet: Es müssen nun auch solche Nominee-Vereinbarungen gemeldet werden, die zwar existieren, aber keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Eigentümerstruktur eines Rechtsträgers haben. Diese Ausdehnung der Meldepflicht bezieht sich jedoch ausschließlich auf Vereinbarungen auf Ebene des unmittelbar meldepflichtigen Rechtsträgers. Höhergelagerte Strukturen sind nach wie vor nur dann zu melden, wenn sie wirtschaftlich relevant sind.
Die erforderlichen Angaben bei der Meldung umfassen:
Ein so genanntes Compliance-Package, das mit 1. Oktober 2025 verpflichtend wurde, muss sämtliche Erklärungen und Belege im Zusammenhang mit bestehenden Nominee-Vereinbarungen enthalten.
Bislang waren meldebefreite Rechtsträger nur dann zur Meldung verpflichtet, wenn innerhalb eines Treuhandverhältnisses wirtschaftliche Eigentümerstellung des Treugebers vorlag. Mit der Neuregelung entfällt diese Einschränkung. Seit dem 1. Oktober 2025 unterliegen auch jene meldebefreiten Rechtsträger einer Meldepflicht, bei denen zwar Treuhand- bzw Nominee-Konstruktionen bestehen, diese aber (noch) nicht zu einem wirtschaftlichen Eigentum führen. Damit sollen sämtliche potenziellen Intransparenzrisiken systematisch erfasst und dokumentiert werden.
Um die Durchsetzung der neuen Pflichten zu gewährleisten, wurde § 15 WiEReG um mehrere relevante Tatbestände erweitert. Die neuen Strafbestimmungen gelten für sämtliche Meldungen, die ab dem 1. Oktober 2025 vorgenommen oder unterlassen werden.
Konkret drohen empfindliche Geldstrafen für folgende Pflichtverletzungen:
Der Strafrahmen beträgt:
Bemerkenswert ist, dass auch Verstöße gegen Meldepflichten sanktioniert werden, die sich auf Vereinbarungen ohne wirtschaftlichen Eigentumsbezug beziehen – eine klare Ausweitung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Die neuen Pflichten traten überwiegend mit 1. Oktober 2025 in Kraft und erfassen sowohl bisherige als auch künftige Fälle.