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03.11.2022 | Gesellschaftsrecht | ID: 1125716
Gemäß § 1 Abs 3 ERV 2021 haben alle zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete teilnehmende Personen (§ 89c Abs 5 und 5a GOG) seit 01.07.2022 Firmenbuchgesuche betreffend Einzelunternehmen und Gmbhs in strukturierter Form zu übermitteln.
Aus dieser Verpflichtung zur Anwendung des strukturierten Firmenbuchantrages ergibt sich folgender, bei den Parteienvertretern strikt einzuhaltender Workflow:
Dass die Firmenbuch-Anmeldung in
Prüfsummenvergleich positiv
###405B37A670396C9D49744CCBFE145719### Prüfsumme aus strukt. Antrag
###405B37A670396C9D49744CCBFE145719### ausgelesene Prüfs. Antragsdokument
Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde (Firmenbuchanmeldung) erteilt wird. In der Eingabe sind auch die Eigenschaften, die die Urkunde (FB-Anmeldung) näher beschreiben, anzugeben (siehe § 13 Abs 1 ERV 2021).
Diese Urkundenarchive gemäß § 91c GOG sind:
Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang zulässig. Dasselbe gilt für Urkunden gemäß § 7 Abs 2 Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl Nr 70/1873 (siehe § 13 Abs 3 ERV 2021).