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31.10.2022 | Wohnrecht | ID: 1125380
In einem aktuellen Judikat hat der OGH die Frage geklärt, wie weit Lärmimmissionen durch Hühnerhaltung in einem dicht besiedelten Gebiet zulässig sind.
Eine unzulässige Immission iSd § 364 Abs 2 ABGB liegt vor, wenn durch das Krähen eines Hahnes die Umgebungsgeräusche deutlich in der Nacht und untertags überschritten werden. Die Voraussetzungen sowohl der objektiven Lautstärke als auch der subjektiven Lästigkeit sind gegeben, wenn das tägliche Krähen in der Wohnung in der Nacht (fast stündlich und auch für ein paar Minuten) und tagsüber (zum Teil eine halbe Stunde durchgehend) wahrnehmbar ist und den Schlaf sowie das Lesen und Entspannen beeinträchtigt (vgl OGH 3Ob54/22w).