11.09.2025 | Ehe- und Familienrecht | ID: 1204678

EPaRÄG 2025: Änderungen im Kurzüberblick

Redaktion WEKA

Am 1. August 2025 sind durch das Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025, EPaRÄG 2025 wichtige Neuerungen im Ehe- und Familienrecht in Kraft getreten. Zudem sind weitere Änderungen im IPRG geplant.

Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025: Wichtige Änderungen

Durch die Novelle, Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025, EPaRÄG 2025, kommt es zu folgenden Änderungen

  • Verbot der Eheschließung Minderjähriger:
    Die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren wird in Österreich verboten. § 35 EheG, der die fehlende Einwilligung gesetzlicher Vertreter zur Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Aufhebung einer Ehe normierte, konnte damit entfallen. Auch die Möglichkeit, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen, entfällt somit.
  • Erweiterung des Verwandtschaftsverbots:
    Das Verbot der Eheschließung und Begründung eingetragener Partnerschaften wird auf Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie ausgedehnt.
  • Sonderregelungen für Adoptionsverhältnisse:
    Nach § 10 EheG idF BGBl I Nr 46/2025 soll eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie seinen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
    Beim Eheverbot nach § 10 EheG handelt sich um ein schlichtes Trauungsverbot; eine entgegen diesem Verbot geschlossene Ehe ist daher nicht automatisch nichtig oder unwirksam.

Ausblick: Geplante Neuerungen im IPRG

Weiters wurden Änderungen im IPRG angekündigt, die sicherstellen sollen, dass gleichgeschlechtliche Paare, deren Ehen in ihren Heimatländern nicht anerkannt sind, durch die Anwendung österreichischen Rechts die vollen Rechte vor allen österreichischen Behörden genießen (IPRG).

Eine bestehende Lücke im Internationalen Privatrechtsgesetz (IPRG) soll geschlossen werden, indem das Personalstatut an den gewöhnlichen Aufenthalt geknüpft wird:

  • Dadurch werden Adoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare auch dann rechtlich abgesichert, wenn ein Partner keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
  • Auch im Fall von Kinder- und Zwangsehen

Die Beschlussfassung der Änderungen im IPRG bleibt noch abzuwarten.

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