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Kündigung von Schwangeren und Müttern
Schwangere und Mütter genießen besonderen Kündigungsschutz. Sie können nur unter besonderen Umständen nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247609 -
Kündigung von Müttern und Vätern in Karenz
Mütter und unter gewissen Voraussetzungen auch Väter genießen Kündigungsschutz. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden.Maria Brandstetter - Gerald Gries | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242777 -
Entlassung von Schwangeren und Müttern
Schwangere und Mütter genießen besonderen Entlassungsschutz. Sie können nur unter besonderen Umständen nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248063 -
Entlassung von Müttern und Vätern in Karenz
Mütter sowie unter gewissen Voraussetzungen auch Väter genießen Entlassungsschutz. Sie können nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts entlassen werden.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258067 -
Kündigung von Schwangeren – befristete Arbeitsverhältnisse
Dieser Beitrag behandelt den Kündigungsschutz befristet beschäftigter schwangerer Arbeitnehmerinnen durch Vertragsverlängerung bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots und dessen AusnahmenMaria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250822 -
Papamonat
Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1046627 -
Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen
Dem Betriebsrat kommen bei der Auflösung von Dienstverhältnissen unterschiedliche Mitwirkungsrechte zu (zB Kündigungsanfechtung, Mitwirkung bei der Entlassung).Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777507 -
Höhe der Abfertigung alt
Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern für die Berechnung der Abfertigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242321 -
Kündigungsverfahren und Kündigungsschutz
Kündigungsverfahren, die der Arbeitgeber einzuhalten hat (Massenkündigungen, Mitwirkung des Betriebsrates) und allgemeine Ausführungen zum Kündigungsschutz in Betrieben mit bzw ohne Betriebsrat umfasst dieser Fachbeitrag.Maria Brandstetter | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252852 -
Vier-Tage-Woche
Seit 1997 besteht die Möglichkeit, statt der üblichen 6- oder 5-Tage-Woche eine regelmäßige 4-Tage-Woche einzuführen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1130756 -
Formerfordernisse bei einvernehmlicher Auflösung
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geben Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmende Willenserklärungen ab, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst sein soll.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246832 -
Überstundenarbeit
Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche überschritten, spricht man von Überstunden. Pro Woche dürfen max fünf Überstunden geleistet werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253668 -
Entlassung wegen Unterlassens der Arbeitsleistung
Ein Arbeitgeber ist zur Entlassung wegen Unterlassens der Arbeitsleistung berechtigt, dh wenn der Arbeitnehmer „ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterlässt“.Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258526 -
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Durch Zeitablauf endet ein befristetes Arbeitsverhältnis automatisch. Für die Beendigung ist keine rechtsgestaltende Auflösungserklärung erforderlich.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252057