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- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (12) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (12)
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- (45) Kündigung Kündigung (45)
- (17) Entlassung Entlassung (17)
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- (6) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (6)
- (4) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (4)
- (2) Beendigung in der Probezeit Beendigung in der Probezeit (2)
- (8) Entgeltfragen bei Beendigung Entgeltfragen bei Beendigung (8)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
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Mustervorlagen
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- (11) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (11)
- (4) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (4)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (10) Beendigung Beendigung (10)
- (2) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (2)
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Kategorie
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Datum
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Vier-Tage-Woche
Seit 1997 besteht die Möglichkeit, statt der üblichen 6- oder 5-Tage-Woche eine regelmäßige 4-Tage-Woche einzuführen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1130756 -
Überstundenarbeit
Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche überschritten, spricht man von Überstunden. Pro Woche dürfen max fünf Überstunden geleistet werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253668 -
Geltungsbereich des AZG
Der Geltungsbereich des AZG umfasst Dienstverhältnisse volljähriger Arbeitnehmer (Lehrlinge). Hier erfahren Sie, welche Ausnahmen gem § 1 Abs 2 AZG bestehen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896102 -
Verpflichtung zur Überstundenleistung
§ 6 Abs 2 AZG legt zwei (kumulative) Voraussetzungen für die Heranziehung von Arbeitnehmern zur Überstundenarbeit fest, über die Sie sich im Detail in diesem Fachbeitrag informieren können.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896163 -
Tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit
Dem Arbeitnehmer steht nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu, bei Jugendlichen 12 Stunden. Weiters besteht ein Anspruch auf eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.Barbara Reichl-Bischoff - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896218 -
Überstundenvergütung und Überstundenpauschale
Von Überstundenarbeit spricht man, wenn entweder die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene wöchentliche Normalarbeitszeit oder die sich aus ihr ergebende, eingeteilte tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.WEKA (red) - Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258610