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Dokument-ID: 987199
1.2.5 Ausgleich von Benachteiligungen
- Geregelt in § 91 EheG; Ziel ist es, manipulative Verschiebungen von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen eines Ehegatten zum Nachteil des anderen Ehegatten dadurch hintanzuhalten, dass diese Umschichtungen im Aufteilungsverfahren durch wertmäßige Einbeziehung berücksichtigt werden, um einen billigen Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herbeizuführen (EF 101.027).
- Einseitige Vermögensverringerungen eines Ehegatten (Abs 1)
- Verringert ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen,
- frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichterklärung der Ehe oder,
- wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung,
- eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise,
- die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubringen.
- Unter dem Wert des Fehlenden ist der gemeine Wert zu verstehen, den der fehlende Vermögenswert zum Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte (EF 75.630), wobei nach EF 54.638 auch fiktive Wertsteigerungen zu berücksichtigen sind.
- Werden gemeinsame Mittel für die Erhaltung des auch noch nach der Trennung im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten verwendet, so sind diese Mittel nicht gem § 91 Abs 1 EheG fiktiv einzubeziehen (EF 97.375).
- Berücksichtigung von in ein Unternehmen eingebrachtem Ehevermögen (Abs 2)
- Abs 2 erfasst sämtliche Umschichtungen aus ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen, an dem ein oder beide Ehegatten zumindest eine anteilige Einflussnahme haben und das sonst gem § 83 Abs 1 Z 3 EheG nicht in die Aufteilungsmasse fallen würde.
- Der Wert dieses dem Unternehmen zugeführten Ehevermögens ist in die Aufteilung ohne zeitliche Beschränkung einzubeziehen.
- Das Einbringen von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen ist insofern bei der Aufteilungsentscheidung zu berücksichtigen, als dem anderen Ehegatten dieser in sein Unternehmen geflossene Mehrwert vom vorhandenen Vermögen zuzuteilen ist (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 91 Rz 13).
- Bei dieser Einbeziehung sind jedoch im Gegensatz zu Abs 1 drei Umstände zu berücksichtigen: Inwieweit jedem Ehegatten durch die Vermögenseinbringung Vorteile entstanden sind, inwieweit das eingebrachte Ehevermögen aus Gewinnen des Unternehmens stammt und schließlich ob die Existenz des Unternehmens gefährdet wird. Haben daher die Investitionen aus ehelichem Vermögen die Gewinnsituation des Unternehmens verbessert und diese Tatsache zur Hebung des Lebensstandards der Ehegatten und somit auch zu einer höheren Unterhaltsleistung an den Nicht-Unternehmerehegatten geführt, so sind diese Vorteile bei der Aufteilungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen (2 Ob 98/07m).
- Dem Unternehmen gewidmetes eheliches Gebrauchsvermögen (Abs 3)
- Mit Abs 3 sollen jene Nachteile eines Ehegatten ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass eine dem Unternehmen gewidmete Sache von beiden Teilen wie eheliches Gebrauchsvermögen benutzt wird, aber im Zuge der Aufteilung eigentlich ausgeklammert wäre und in Hinkunft nur mehr einem Ehegatten zur Verfügung steht.
- In diesem Fall soll der Gebrauchsverlust des Nicht-Unternehmerehegatten bei der Aufteilungsentscheidung angemessen berücksichtigt werden (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 92 Rz 21).