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Neu Dokument-ID: 1054763

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.3 Verfahrensgrundsätze und -besonderheiten im Unterhaltsverfahren

  • Verfahrensart und Zuständigkeit
    • Gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind, sind gem § 114 JN im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Dies bedeutet, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre (Groß-)Eltern bzw von (Groß-)Eltern gegen ihre Kinder bzw Enkel unabhängig davon, ob der Berechtigte minder- oder volljährig ist, vor das Außerstreitgericht gehören.
    • Dies gilt sowohl für Anträge auf Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume) (Barth/Neumayr in Klang, 3. Aufl, Rz 19 zu § 140 ABGB, nunmehr § 231 ABGB mwN).
    • Nach 3 Ob 165/08w sind auch aus Unterhaltsvereinbarungen abgeleitete Ansprüche gesetzliche Unterhaltsansprüche iSd § 114 JN, wenn mit der Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert wurde.
    • Sachlich zuständig ist gem § 104a JN das Bezirksgericht. Örtlich zuständig ist das für den Minderjährigen zuständige Pflegschaftsgericht. Für Unterhaltsansprüche Volljähriger ist das Gericht, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, bei Fehlen eines solchen im Inland jenes Gericht, bei dem der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, zuständig.
    • Unterhaltsansprüche von (auch volljährigen) Kindern fallen grundsätzlich in den Wirkungskreis der Rechtspfleger (§ 19 Abs 1 RpflG)
  • Verfahrensgrundsätze im Überblick
    • Antragstellung (§ 8 Abs 1 AußStrG)
    • Keine Anwaltspflicht
    • Regelungen der ZPO betreffend Verfahrenshilfe gelten sinngemäß
    • Untersuchungsgrundsatz (§§ 16, 31 AußStrG)
    • Auskunftspflichten (§ 102 AußStrG)
    • Kein Kostenersatz im Verfahren über Unterhaltsansprüche Minderjähriger
  • Antragstellung
    • Unterhaltsverfahren werden nur auf Antrag eingeleitet, es gilt die Dispositionsmaxime.
    • Ein Unterhaltsantrag setzt eine Unterhaltsverletzung oder die konkrete Gefahr voraus, dass sich der Unterhaltspflichtige in Zukunft seiner Unterhaltspflicht entziehen wird (LGZ Wien EF 126.153). Gem § 104 Abs 4 AußStrG kann der Schuldner auch zur Leistung von künftigem Unterhalt verpflichtet werden.
    • Gem § 9 AußStrG muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, es kann beispielsweise, wenn die genaue Bemessungsgrundlage nicht bekannt ist, ein zunächst ziffernmäßig nicht bestimmtes Erhöhungs- bzw Feststellungsbegehren gestellt werden. Das Gericht hat den Antragsteller jedoch zur ziffernmäßigen Präzisierung innerhalb bestimmter Frist aufzufordern, sobald die Grundlage dafür im Verfahren geschaffen wurde.
  • Anwaltspflicht und Verfahrenshilfe
    • Im erstinstanzlichen Unterhaltsverfahren besteht keine Anwaltspflicht, im Rekursverfahren besteht relative, im Revisionsrekursverfahren absolute Anwaltspflicht.
    • Die Regelungen der ZPO betreffend Verfahrenshilfe gelten sinngemäß. In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht (§ 101 Abs 5 AußStrG).
  • Unterhaltssachwalter/Kollisionskurator
    • Im Unterhaltsverfahren gegen einen Elternteil vertritt der andere Elternteil das minderjährige Kind, wenn er entweder allein obsorgeberechtigt ist oder (bei Haushaltsgemeinschaft mit dem gemeinsam obsorgeberechtigten Verpflichteten) zum Unterhaltssachwalter bestellt wird (stRSpr zB 1 Ob 253/08z), ansonsten ein anderer Unterhaltssachwalter oder ein Kollisionskurator (1 Ob 571/95) (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 201).
    • Voraussetzung der Bestellung eines Kollisionskurators ist der Widerstreit der Interessen, also das Vorliegen einer materiellen, nicht bloß formellen Kollision. Die Kuratorbestellung setzt nach § 271 Abs 2 ABGB (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) weiters voraus, dass aufgrund des objektiven Interessenwiderstreits konkret eine Gefährdung der Interessen des Pflegebefohlenen zu besorgen ist (2 Ob 102/97g = EF 84.268).
    • Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens des Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, dann treten sie zwangsläufig in einer Doppelfunktion auf, nämlich als Unterhaltspflichtiger im eigenen Namen und im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubiger) als dessen gesetzlicher Vertreter, weshalb gem § 271 ABGB (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden muss. In diesem Fall kommen weder die Mutter noch der Vater als Kollisionskurator infrage (10 Ob 517/95; 1 Ob 571/95).
  • Untersuchungsgrundsatz
    • Es herrscht zwar Untersuchungsgrundsatz, die Parteien haben aber Mitwirkungspflichten, die auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.
    • Hinsichtlich der heranzuziehenden Behauptungs- und Beweislastregeln gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen vorzubringen und zu beweisen hat.
  • Auskunftspflichten
    • § 102 AußStrG normiert weitreichende Auskunftspflichten. Der Unterhaltsschuldner, das AMS, Sozialversicherungsträger, das Finanzamt und Sozialleistungen gewährende Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Den Dienstgeber trifft eine sekundäre Auskunftspflicht. Die Auskunftspflichten sind mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
  • Kostenersatz
    • § 101 Abs 2 AußStrG schließt im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines Minderjährigen den Prozesskostenersatz aus.

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