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Neu Dokument-ID: 1064922

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.3.10 Verlöbnis

Allgemeines

  • Gesetzliche Regelung in § 45 ABGB: „Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktritts bedungen worden ist“.
  • Das Verlöbnis ist ein familienrechtlicher Vorvertrag, da er auf den Abschluss eines anderen Vertrages, nämlich der Ehe abzielt.
  • Das Verlöbnis ist ein höchstpersönliches Geschäft, daher ist kein Abschluss durch Stellvertreter möglich.
  • Das Verlöbnis ist familienrechtlicher Natur, unterliegt daher nicht den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere nicht § 936 ABGB. Der Abschluss des Hauptvertrages ist daher nicht durchsetzbar.
  • Willensfreiheit bei der Eheschließung muss gewahrt sein, daher kann das Verlöbnis auch nicht durch Konventionalstrafe gesichert werden.
  • Formloses wechselseitiges Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, sich künftig zu ehelichen.
  • Das Verlöbnis kann auch konkludent zustande kommen, allerdings bedarf es in diesem Fall eines Verhaltens der Partner, aus dem „ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln“ geschlossen werden kann, dass die beteiligten Personen einander die Ehe versprochen haben. Bloße Heiratsabsicht reicht nicht aus, ebenso wenig die Einladung zu einer Verlobungsfeier.
  • Dieser Tatbestand ist nach der Judikatur dann jedenfalls erfüllt, wenn ein Mann bei den Eltern offiziell um die Hand der Tochter anhält oder seiner Freundin einen Ring schenkt, den er als Verlobungsring bezeichnet. Demgegenüber ist es aber für den rechtlichen Tatbestand einer Verlobung nicht maßgebend, ob – wie meist üblich – ein Ringwechsel der Verlobten vorgenommen oder eine Verlobungsfeier veranstaltet wird (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe, Lebensgemeinschaft, 11. Aufl, Rz 237)
  • Nicht erforderlich ist, dass der Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt wird oder dass Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft vereinbart werden.
  • Vereinbarung über das Verlöbnis kann mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung versehen werden; auch eine aufschiebende Befristung ist zulässig. Hingegen darf kein Endtermin gesetzt werden, weil dies in der Regel dem Zweck des Verlöbnisses widerspricht, das auf Beendigung durch Eheschließung abzielt.
  • Gibt der Verlobte die Verlobungserklärung nur zum Scherz ab, so ist diese dennoch wirksam, wenn die fehlende Ernstlichkeit entweder objektiv nicht erkennbar ist oder in einer dem Erklärenden erkennbaren Weise vom Partner bloß subjektiv nicht erkannt wird (SZ 39/191).
  • Die Brautleute müssen voll geschäftsfähig sein, Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur Genehmigung ist das Verlöbnis schwebend unwirksam (keine analoge Anwendung des § 35 EheG).
  • Konkrete Heiratsplanung ist nicht nötig (EvBl 1959/61), allerdings sind die Heiratswilligen spätestens mit Anmeldung der beabsichtigten Verehelichung beim Standesbeamten verlobt.
  • Das Verlöbnis entfaltet gewisse Rechtswirkungen, aber keine Ableitung einer Pflicht zur künftigen Eheschließung, auch nicht indirekt.
  • Ist das Verlöbnis auf eine rechtlich nicht mögliche Ehe gerichtet, so ist es nach § 878 ABGB ungültig.
  • Sittenwidrige Verlöbnisse sind nach § 879 ABGB nichtig.
  • Das Verlöbnis einer verheirateten Person ist unwirksam.
  • Unbehebbare Ehehindernisse bewirken die Unmöglichkeit und damit Unwirksamkeit des Verlöbnisses gem § 878 ABGB, was insbesondere für das Versprechen der Verlobten, eine Namens- oder Staatsbürgerschaftsehe iSd § 23 EheG einzugehen, bedeutsam sein kann (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth § 45 ABGB Rz 14).

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