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Dokument-ID: 1054737
1.1 Obsorgeberechtigte, Obsorgevereinbarungen und Änderung der Obsorge
Pflichten Obsorgeberechtigter
§ 158 ABGB enthält eine Legaldefinition des Begriffes „Obsorge“. Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.