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Dokument-ID: 672176
1.3.6 Vorwegvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens
- Allgemeines
- Durch das FamRÄG 2009 wurden umfangreiche Regelungen zu den Vorwegvereinbarungen getroffen, die nun auch das eheliche Gebrauchsvermögen betreffen (dazu zB Schwimann, neues Recht für Vereinbarungen über nacheheliche Vermögensaufteilung, ZaK 2009/530).
- Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen gem § 97 Abs 1 EheG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
- Diese Formerfordernisse gelten nur gegenüber dem Aufteilungsrichter; kommt es mangels fristgerechten Aufteilungsantrags zu keinem Aufteilungsverfahren, sind auch nicht formgerechte Aufteilungsvereinbarungen für die Parteien bindend. Doch auch im Aufteilungsverfahren kann es der Billigkeit entsprechen, formunwirksame Vorausvereinbarungen zu berücksichtigen (so die herrschende Meinung zur bisherigen Rechtslage, zum Beispiel OGH EF 94.032 und andere) (Schwimann, ZaK 2009, 530).
- Das Gericht kann von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 97 Abs 2 Ehegesetz). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener der Aufteilungsentscheidung, gleichgültig, ob die relevante Benachteiligung schon bei Vereinbarung vorlag oder erst durch nachträgliche Umstandsänderung (etwa spätere Bedürftigkeit) hervorgerufen wurde. Die „Unzumutbarkeit“ der Benachteiligung setzt eine über die Verletzung der von § 83 EheG determinierten Billigkeit hinausgehende, extreme Verkürzung des angemessenen Vermögensanteils bis zur Dimension eines „Almosen“ (673/A BlgNR 24. GP 34) oder eine solche mit existenzgefährdender Wirkung voraus (Schwimann, ZaK 2009, 530).
- Ehewohnung: Gem § 82 Abs 2 EheG kann vereinbart werden, dass die Wohnung jedenfalls der Aufteilung unterliegt (opt-in-Vereinbarung): Auch wenn die Wohnung zum Beispiel von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde, kommt es dann nicht mehr darauf an, ob der andere etwa die Wohnung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse braucht. Andererseits kann gem § 87 Ehegesetz vereinbart werden, dass kein dingliches Recht an der Ehewohnung übertragen werden darf (opt-out-Vereinbarung). Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
- Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde (§ 97 Abs 4 EheG).
- Schließlich stellt § 97 Abs 5 EheG klar, dass die Abs 1–4 nicht für solche Vereinbarungen gelten, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.
- Von § 97 EheG erfasst sind auch „Aufteilungsverzichtsvereinbarungen“ (Schwimann, ZaK 2009, 323; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, 4. Aufl, § 97 Ehegesetz Rz 9; LGZ Wien EF 117.545 [2007]). Da sich diese regelmäßig wohl auf das gesamte Aufteilungsvermögen beziehen (sollen), empfiehlt sich im Hinblick auf § 97 Abs 1 EheG dafür ein Notariatsakt, um Teilungültigkeit samt allfälligen nachteiligen Rechtsfolgen zu vermeiden (Gitschthaler, Aufteilungsrecht, 2. Aufl, Rz 801 1.).
- Eckpfeiler einer Vorausvereinbarung
- Staatsbürgerschaft
- Anzuwendendes Recht
- Vereinbarung, wonach bei Änderungen von zwingenden Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung die davon nicht betroffenen Bestimmungen weiter gültig bleiben
- Güterstand
- Gesetzlicher Güterstand ist Gütertrennung
- Vereinbarung, dass weiterhin Gütertrennung gelten soll, selbst wenn die Gütertrennung nicht mehr der gesetzliche Güterstand sein sollte
- Eigentumsverhältnisse
- Aufzählung, was von den Parteien jeweils in die Ehe eingebracht wird
- Wechselseitiges Anerkennen des Eigentums des jeweils anderen
- Allenfalls Liste mit Gegenständen, die noch während der Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurde
- Scheidungsfolgen
- Aufteilung der ehelichen Ersparnisse:
- Vereinbarung darüber, wie die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt werden sollen
- Allenfalls Vereinbarung einer Ausgleichszahlung, wenn eine Liegenschaft im Zuge der Ehescheidung an den anderen übertragen wird
- Aufteilung der Ehewohnung
- Opting in: Vereinbarung, wonach die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Wohnung der Aufteilung unterliegt (§ 82 Abs 2 EheG). Das Aufteilungsgericht entscheidet darüber, ob das Eigentumsrecht an der Ehewohnung belassen und eine Ausgleichszahlung festgelegt oder ob das Eigentumsrecht übertragen wird. Wurde opting-in vereinbart, spielen bei der Aufteilung der Wohnung die Billigkeit gem § 83 EheG und die Beiträge der Ehegatten für die Ehewohnung eine Rolle. Konnexe Schulden, dh solche, die während der Ehe zur Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung eingegangen wurden, mindern den Wert der aufzuteilenden Aktiven durch direkten Abzug (Zak 2009, 323, unter Hinweis auf OGH 10 Ob 15/04k).
- Opting out: Die Ehegatten können durch Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer Ehewohnung oder die Begründung des dinglichen Rechts an einer solchen Wohnung durch das Aufteilungsgericht ausschließen (§ 87 Abs 1 letzter Satz EheG).
- Aufteilung des übrigen ehelichen Vermögens
- Vereinbarung, dass jeder Ehepartner Eigentümer des zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe in seinem Alleineigentum befindlichen Vermögens einschließlich des übrigen Gebrauchsvermögens bleibt
- Vereinbarung, wer welche Vermögenswerte bekommt
- Belehrung
- Belehrung der Ehegatten über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des ABGB im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung im Scheidungsfall
- Belehrung über die Bestimmung des § 82 EheG
- Belehrung über § 97 EheG über die Gültigkeit von Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des ehelichen Vermögens regeln
- Notariaktsaktpflicht
- Kosten
- Vereinbarung, wer die Kosten trägt