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Neu Dokument-ID: 867966

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.2.6 Prozessuales zum Ehegattenunterhalt

  • Durchsetzung des Unterhaltsanspruches/streitiges Verfahren
    • Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist im streitigen Verfahren mit Klage geltend zu machen.
  • Unterhaltsklage
  • „Beibringungsgrundsatz“
    • Im Verfahren gilt der „Beibringungsgrundsatz“, das heißt, der maßgebliche Sachverhalt ist vom Gericht auf Basis der Behauptungen der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweise festzustellen (EFSlg 64.935).
  • Streitwert
    • Der Streitwert der Unterhaltsklage beläuft sich auf den einfachen Jahresunterhalt; beträgt also zB der monatliche geforderte Unterhalt EUR 500,–, so errechnet sich ein Streitwert von EUR 6.000,–.
    • Nach diesem Streitwert berechnen sich Gerichtsgebühr(en) und Anwaltskosten. Sofern die Einkommenshöhe des Ehegatten unbekannt ist, empfiehlt es sich (unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist) keine zu hohen Beträge gerichtlich geltend zu machen, sondern das Klagebegehren gegebenenfalls erst in einem späteren Stadium des Verfahrens auszudehnen.
    • Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung (RS0121989).
    • Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (zB §§ 94, 68 EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen.
  • Schätzung Einkommen/Rechnungslegung
    • Zu einer Schätzung des Einkommens kann es nach 4 Ob 2025/96i dann kommen, wenn der Einkommensbezieher (idR der Unterhaltspflichtige) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der Unterhaltsberechtigte dadurch in einen Beweisnotstand gerät, nicht aber, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus Gründen, die in dessen Sphäre liegen, nicht bescheinigt wurde.
    • Nach 7 Ob 123/13h kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht zugemutet werden, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen. Es wird nach dem ersten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO kein neuer materiell-rechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet, dieser wird vielmehr vorausgesetzt.
  • Zuständigkeit
    • Die Unterhaltsklage ist bei jenem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
  • Relativer Anwaltszwang
    • Im Ehegattenunterhaltsverfahren herrscht relative Anwaltspflicht, das heißt, die Parteien müssen sich im Verfahren nicht vertreten lassen, wenn sie aber Vollmacht für die Vertretung im Verfahren erteilen, müssen sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
  • Künftige Leistung
    • Eine Verurteilung zu künftigen Leistungen setzt den Verzug des Beklagten mit zumindest einer Unterhaltsleistung voraus (EFSlg 6024).
  • Spruch bei teilweiser Bezahlung
    • Bei Vorliegen einer Unterhaltsverletzung ist stets der volle Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung der bezahlten Beträge bei der Rückstandsberechnung zuzuerkennen (die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei von … bis … einen monatlichen Unterhalt zukommen zu lassen).
  • Erlöschen des Titels
    • Ein Titel für Unterhaltsansprüche aus aufrechter Ehe erlischt mit der Auflösung der Ehe; er kann nicht als Exekutionstitel für Ansprüche verwendet werden, die sich auf die §§ 61 ff EheG stützen. Einzige Ausnahme: es liegt ein Fall einer Scheidung nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch gem § 61 Abs 3 EheG vor (siehe ua EFSlg 63.314).

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