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Dokument-ID: 1064923
1.3.11 Ausstattung
Rechtliche Grundlagen und Geltendmachung
- Gesetzliche Regelung in §§ 1220 bis 1223 ABGB und 1486 Z 7 ABGB.
- Der Ausstattungsanspruch der Kinder (unter Aufhebung des bis dahin in Geltung gestandenen § 1231 ABGB, „Heiratsgut“) ist seit 01.01.2010 geschlechtsneutral in § 1220 ABGB geregelt. Die Voraussetzungen des Anspruchs blieben dieselben, sodass die zum zuvor geltenden § 1231 ABGB ergangene Judikatur weiter gilt.
- Nach 7 Ob 248/10m ist Zweck der Ausstattung eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung seiner eigenen Familie sein (RIS-Justiz RS0022248).
- Die Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern anlässlich ihrer Eheschließung eine angemessene Ausstattung zu geben (Hinteregger/Ferrari, Familienrecht7, 217), wobei diese Verpflichtung ihre Wurzeln in der elterlichen Unterhaltspflicht hat (RIS-Justiz RS0022246). Die Eltern erfüllen damit regelmäßig letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung (1 Ob 61/03g mwN).
- Das Heiratsgut (nunmehr „Ausstattung“) soll (bloß) eine – den Lebensverhältnissen des Dotationspflichtigen entsprechende – angemessene Starthilfe für die Begründung eines eigenen Haushalts sein (RIS-Justiz RS0022539). Typischerweise dient das Heiratsgut zur – teilweisen – Abdeckung der Kosten für die Schaffung einer Wohnmöglichkeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch der andere Ehegatte zu den Kosten der Hausstandsgründung beizutragen hat.
- Da ein Anspruch auf Ausstattung nicht besteht, wenn das Kind selbst ausreichendes eigenes Vermögen hat, ist das Eigenvermögen jedenfalls mindernd bei der Bemessung des Ausstattungsanspruchs zu veranschlagen (RIS-Justiz RS0022226).
- Der Ausstattungsanspruch ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.