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Dokument-ID: 1054724
1.2 Adoptionsrecht
Form, Eintritt der Wirksamkeit
Die Annahme an Kindes statt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam.