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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Voraussetzungen und Vorausvereinbarungen zur Vermögensaufteilung

Gütertrennung/Güterteilhabe

Sofern die Ehegatten nicht mittels Ehepakt etwas anderes vereinbaren, gilt während der Ehe die Gütertrennung. Demnach behält jeder Ehegatte das in die Ehe Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen (§§ 1233, 1237 ABGB). Diese Gütertrennung besteht jedoch nur bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, da es dann zu einer Teilung kommen soll, für welche die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend sind. Für die Auflösung der Ehe herrscht der Grundsatz der ehelichen Güterteilhabe.

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