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04.11.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1187219
Der Versuch einer Annäherung an das Thema anhand zweier praktischer Beispiele zum Thema Ruhepause:
Beispiel 1: Montagearbeiten am Flughafen
Die Monteure haben für ihre Mittagspause eine Zeit von 30 Minuten. Um sich ein Essen zu besorgen müssen sie den Bereich ihrer Arbeitstätigkeit verlassen und dabei durch Sicherheitsschleusen gehen. Der Zeitaufwand, um die nächste Einkaufsmöglichkeit zu erreichen beträgt durchschnittlich ca 8–10 Minuten für den Hinweg sowie 8-10 Minuten für den Rückweg. Somit verbleibt für die Essenseinnahme ein Zeitraum von ca 1–14 Minuten. Eine Alternative wäre, dass die Monteure ihr Essen mitnehmen und am Arbeitsort verzehren um die vollen 30 Minuten zur Essenseinnahme und Erholung nutzen zu können, sind aber an den Verbleib des Arbeitsplatzes/-ortes gebunden, somit nicht frei über die Entscheidung an welchem Ort sie ihre Zeit zur Erholung verbringen.
Beispiel 2: Positionierung von Sozialräumen
Eine Firma, welche den Personalstand signifikant gesteigert hat, stellt gem der Arbeitsstättenverordnung verpflichtend vom Gesetzgeber vorgegeben Sozialräume zur Verfügung, damit das Personal seine Ruhepause von 30 Minuten dort zur Essenseinnahme verbringen kann. Der Nachteil ist, dass diese Sozialräume von den Arbeitsplätzen sehr weit entfernt sind und somit sich eine vergleichbare Problematik, wie in Beispiel 1, die Folge ist.
Die Rechtsprechung zum Thema Arbeitszeit hat sich in den letzten Jahren immer wieder damit befassen müssen, bestimmte Begriffe wie zB Ruhepause, Tagesruhezeit, Tagesarbeitszeit, Arbeitszeitaufzeichnung etc zu klären. Es ging dabei um mögliche Rechtsfolgen, insbesondere für die Vergütung von Arbeitszeit.
Das ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) stellt bezüglich der Auslegung in den §§ 6 bis 8 klar, wie Gesetzestexte zu lesen sind:
Die Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung stellt in Artikel 23 klar, wie bzgl des Niveaus des Arbeitnehmerschutzes die Richtlinie zu lesen ist:
Zum Thema Ruhepause wie in den oben angeführten Beispielen, welche Zeit Erholung und Freizeit darstellt und somit nicht zu vergüten ist, folgt der Versuch durch bestehende zitierte Judikatur von artgleich verwandten Themen die Problematik besser bzw verständlich darzustellen (wesentliche Grundaussagen der Judikatur sind vom Autor fett hervorgehoben):
Hinweis:
Die angeführten Auszüge aus der Judikatur sowie eine interessante Zusammenfassung zum Begriff Arbeitszeit stammen von einem Vortrag im Rahmen der Innsbrucker Jahrestagung zum Arbeitsrecht und Sozialrecht 2020 zum Thema Aktuelle Aspekte des Arbeitszeitrechts (Vortrag 05.03.2020, RA Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., Meraner Straße 1, 6020 Innsbruck), mit folgenden Grundaussagen.
Zu unseren Beispielen wird festgehalten, dass durch die örtliche Vorgabe des Arbeitsplatzes (Beispiel 1 Monteure) bzw durch die örtliche Vorgabe der Sozialräume (Beispiel 2) die Arbeitnehmer:innen nicht komplett frei in ihrer Entscheidung sind und einer Fremdbestimmung unterliegen, insbesondere da das Schutzziel der Ruhepause die Zeit zur Erholung ist.
Der schwierige Teil ist nun beim Beispiel 2 der Sozialräume, dass Arbeitnehmerin A zB exakt die verbrachte Zeit im Sozialraum (Ankunft bis zum Verlassen) als Ruhezeit abgezogen wird, aber Arbeitnehmerin B derselben Firma, welche sich entschließt ihre Ruhezeit außerhalb des Betriebes mit einer Bekannten zu verbringen, die Zeit vom Verlassen des Arbeitsplatzes bis zur Ankunft desselben abzuziehen ist oder erst beim Verlassen des Betriebsstandortes bis zur Rückkehr, da sie sich bis zum Verlassen bzw der Rückkehr im Einflussbereich des Dienstgebers befindet (Hausrecht, Hausordnung, etc).
Am Beispiel 1 der Monteure ist ersichtlich, dass diese entweder ca 16 Minuten ihrer Erholungszeit den Wegen opfern oder an ihrem Arbeitsort, welcher nicht frei gewählt, sondern von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber vorgegeben ist, verbringen müssen (vgl die Ausführungen von Mazal, Seite 4, erster Punkt).
Hinweis:
Eine Klarstellung dieser Fragen bzw dieser Problematik wird immer auf den Einzelfall bezogen sein mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen für viele Betriebe und Branchen.