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02.12.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1013852
Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (darunter fallen Blitzknallkörper, Knallfrösche, Baby-Rakete) ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 38 Pyrotechnikgesetz 2010 geregelt sind. So kann der Bürgermeister per Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht anzunehmen sind. Die Verwendung von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen ist untersagt.
Für Mittel- und Großfeuerwerke der Kategorie F3 und F4 sowie zum Böllerschießen ist eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft notwendig. Wer diese Bestimmungen missachtet, muss mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen rechnen.
Dieses Jahr gelten an Silvester aufgrund der Corona-Pandemie noch strengere Regeln für den Gebrauch von Feuerwerkskörpern, viele offizielle Feuerwerke sind, um Menschenansammlungen zu vermeiden, abgesagt worden. Mit derzeitigem Stand (22.12.2020) gelten ab 26. Dezember Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Das gilt auch für Silvester. Das heißt das Haus darf zwar grundsätzlich für Spaziergänge (allein oder Personen des gleichen Haushalts) verlassen werden. Das Veranstalten eines Feuerwerks oder Schießen von Knallkörpern zählt vermutlich jedoch nicht dazu und könnte Strafen nach sich ziehen. Für Wohnungen gilt: Ein Haushalt darf maximal eine Einzelperson aus einem anderen Haushalt empfangen.
Im Namen der gesamten WEKA-Redaktion wünschen wir Ihnen ein schönes und brandsicheres Weihnachtsfest & einen brandfreien und guten Start ins neue Jahr!
