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11.12.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1239488

Die Novelle der Flüssiggas-Verordnung: Was ändert sich?

Josef Drobits - WEKA (eha)

Die Flüssiggas-Verordnung wird nach mehr als 20 Jahren überarbeitet und an die aktuellen technischen Gegebenheiten angepasst. Das Inkrafttreten wird in Kürze erwartet, seien Sie rechtzeitig darauf vorbereitet.

Flüssiggas-Verordnung: Rechtliche Entwicklung

Vor bald 22 Jahren, am 1. Juli 2003, ist die bisherige Flüssiggas-Verordnung (FGV 2002) in Kraft getreten. Sie ersetzte damals die Flüssiggas-Verordnung von 1971, behielt aber auch manche Bestimmungen aus den 1970er Jahren bei. Jetzt wird die Flüssiggas-Verordnung überarbeitet – aufgrund der neuen technischen und organisatorischen Gegebenheiten sowie aufgrund der nun geltenden Gesetzeslage (Gewerbeordnung, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Eisenbahngesetz). Die geplante Novelle der Verordnung ist im Vergleich zu den Vorgängerversionen von 2002 bzw 1971 kompakter gestaltet und trägt den aktuellen technischen Gegebenheiten Rechnung.

Flüssiggas – hochwertig und sicherheitstechnisch anspruchsvoll

Flüssiggas ist wegen des sehr hohen Heizwertes und der bei normalen Verhältnissen sauber ablaufenden Verbrennung eine hochwertige Energieform. Aufgrund der vollständigen Verbrennung ist für die Gesundheit des Menschen keine Gefährdung durch toxische Stoffe zu erwarten. Flüssiggas hat jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch verschiedene sicherheitstechnische Nachteile, die Gegenstand der Verordnung sind. Die Verordnung soll sich auf die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas beschränken, ohne den im Einzelfall notwendigen Gestaltungsspielraum zu beschränken.

Neue Regeln für Zusammenlagerung

Die Novelle der Flüssiggasverordnung wird voraussichtlich von der apodiktischen kompletten Trennung von Flüssiggas von anderen gefährlichen Chemikalien abgehen. Es soll in einem gewissen Ausmaß die Zusammenlagerung von Flüssiggas mit anderen gefährlichen Stoffen und Gemischen ermöglicht werden.

Lagerungsregeln betreffen auch ortsfeste Behälter

Wichtig: Der Entwurf der neuen Flüssiggas-Verordnung besitzt – im Gegensatz zB zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) – ein abweichendes Verständnis des Begriffs der Lagerung von Chemikalien. Während üblicherweise bei Chemikalien hauptsächlich mobile Gebinde im Lagerbegriff umfasst sind, greift der Lagerbegriff hier weiter: Es werden auch die ortsfesten Behälter, die mit Flüssiggas betrieben bzw in denen Flüssiggas gelagert wird, miterfasst!

Stand der Technik

Wichtig für die Ausarbeitung der Novelle war die Neustrukturierung und Neufassung entsprechender Richtlinien durch die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), die die Technischen Regeln für Flüssiggasanlagen herausgibt („F G-Serie“). Bereits mit 1. Juni 2019 erschienen 15 neue Flüssiggas-Richtlinien, die alle bisher gültigen Richtlinien ersetzen – mit Themen von der Aufstellung von Flüssiggastanks bis zu den Anforderungen an Gasgeräte und Gasmotoren, von der Gasdruckregelung bis zur Aufstellung von Flüssiggasflaschen und von der Rohrdimensionierung bis zur Gasmessung. Die neue Flüssiggas-Verordnung steht darüber hinaus im Einklang mit der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023).

Explosionsgefährdeter Bereich

Die Novelle der Flüssiggas-Verordnung wird auch darauf Rücksicht nehmen, wenn im Explosionsschutzdokument (nach § 5 VEXAT) abweichende Festlegungen getroffen sind, die durch die Umstände des Einzelfalls begründet sind. In solchen Fällen ist die abweichende Festlegung zulässig und es müssen die in der Flüssiggas-Verordnung selbst festgelegten Explosionsschutzzonen nicht eingehalten werden (§ 9(3) FGV). Allerdings ist zu beachten: Tritt 1 Liter Flüssiggas in flüssiger Phase aus und verdünnt sich mit 17.000 Litern Luft, so bildet dieses Gas-Luft-Gemisch immer noch einen explosionsfähigen Bereich!

Flüssiggas-Verordnung: Weitere Themen der Novellierung

Darüber hinaus wird die Novelle der Flüssiggasverordnung eine Anhebung der Bagatell- bzw Kleinmengen mit sich bringen: Die Kleinmenge im Freien wird von 200 kg auf 300 kg erweitert. Die erforderlichen Schutzabstände werden gem Stand der Technik neu geregelt (§ 11). Auch die Abstände von wiederkehrenden Prüfungen sollen geregelt werden. Der Kriechweg wird nur mehr bei Entnahme aus der Flüssigphase zu berücksichtigen sein.

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