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16.09.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1184482
Wenn auf Baustellen Container ohne weitere feuerhemmende Eigenschaften zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und dergleichen genutzt werden, gelten diese als Vorratsräume. Als solche fallen sie unter die Ausnahmeregelung des § 30 der Arbeitsstättenverordnung: maximale Beschäftigungsdauer zwei Stunden pro Tag.
Ist ein Lagercontainer in EI 90-Ausführung verfügbar, können die Vorschriften für einen Lagerraum (§ 11 VbF 2023) herangezogen werden.