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21.08.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1142217
Generell muss der Boden für die gelagerten Stoffe undurchlässig sein. So legt beispielsweise § 11 VbF 2023 fest, dass die Fußböden von Lagerräumen, -gebäuden und -bereichen ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein müssen. Auch müssen die Bodenflächen an Füllanlagen und Füllstellen für Transportfahrzeuge ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sein (§ 44 Abs 3 VbF 2023).
Die wassergefährdenden Stoffe erkennen Sie auf Gebinden mithilfe der Zusatzzettel und Kennzeichnungssymbole. Im Sicherheitsdatenblatt ist bei Vorliegen folgender H-Sätze von Wassergefährdung auszugehen:
Achtung:
Für die Lagerung ist es irrelevant, ob es sich um eine kurzfristig akute oder langfristig chronische Wassergefährdung handelt!
Zu beachten sind bei Lagerung von wassergefährdenden, brennbaren Flüssigkeiten die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG § 31a Abs 4 und der Gewerbeordnung – GewO 1994 § 84c mit Anlage 5. Hier werden spezielle Genehmigungen bei H400 und H410 ab 100 Lagertonnen sowie bei H 411 ab 200 Lagertonnen vorgeschrieben.
Der H 400, H 410 und H 411 haben jeweils als wasserverunreinigende Stoffe den schwarz-weißen Gefahrzettel der Gefahrgutklasse 9 in Kombination mit „umweltgefährdend“ = „TOT BAUM FISCH“ zur Folge.




Seminartipp:
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