Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
23.10.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1146839
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmervertreter, die (wenn vorhanden) mit Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane (idR dem Betriebsrat) vom Arbeitgeber bestellt werden müssen und eine besondere Funktion in Sachen Arbeitnehmerschutz ausüben. Salopp ausgedrückt kann man die Sicherheitsvertrauensperson als „Sprachrohr der Arbeitnehmer“ in Sachen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb betrachten.
Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtige Arbeitsstellen ist unter Umständen eine gesonderte Bestellung von SVPs sinnvoll. Werden in einer Arbeitsstätte des Betriebes regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine gesonderte Bestellung von SVPs erfolgen. Die Mindestanzahl der zu bestellenden SVPs ist von der Anzahl der Arbeitnehmer abhängig und in der Anlage zur Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) geregelt.
In § 10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) ist die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen geregelt, § 11 ASchG regelt die Aufgaben und die Beteiligung von SVPs. In der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) ist die Anzahl der zu bestellenden SVPs, die Auswahl und Qualifikation, der Wirkungsbereich, die Frist für die Bestellung und der Nachbesetzung, Vorsitzende (bei mehreren SVPs) sowie Melde- und Informationspflichten geregelt.
Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert wurde. Diese Ausbildung wird zum Beispiel von der AUVA angeboten, kann jedoch grundsätzlich auch innerbetrieblich durchgeführt werden.
Nicht als Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden dürfen nach einem Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats (ZAI) Lehrlinge. Gemäß einem anderen Erlass des ZAI dürfen Arbeitgeber, handelsrechtliche Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und verantwortlich Beauftragte ebenfalls nicht zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden.
Aufgrund ihres Aufgabenbereichs müssen SVPs über ein solides Grundlagenwissen über die im Betrieb relevanten Bereiche des Arbeitnehmerschutzes verfügen und auch in der Lage sein, überzeugend und kompetent zu argumentieren und mit anderen Personen jeglicher betrieblichen Hierarchie zusammenzuarbeiten. Die Aufgaben der SVPs sind vor allem:
Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer im ASchG geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
Arbeitgeber wiederum sind verpflichtet, die SVPs in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Im Falle einer etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner) sind SVPs im Voraus zu hören.
Vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes sind SVPs zu informieren.
Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung dieser Personen ist mit den SVPs zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird.
In Sachen Verantwortung muss unterschieden werden: Verwaltungsstrafrechtlich (im Sinne des § 130 ASchG) trägt die Sicherheitsvertrauensperson keine Verantwortung. Eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung kann nur bei grober Fahrlässigkeit, durch die kausal ein (schwerer) Arbeitsunfall passiert ist, schlagend werden. Da SVPs aus ihrer Funktion heraus kein Weisungsrecht haben, ist auch die Verantwortung keine Besorgnis erregende.
Sicherheitsfachkräfte (SFK) sind Berater des Arbeitgebers in allen Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, Sicherheitsvertrauenspersonen sind in erster Linie Vertreter der Arbeitnehmer in den Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. SFKs sind wesentlich höher qualifiziert und müssen nach der Verordnung über Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) eine mehrwöchige (in der Regel sieben Wochen dauernde) Ausbildung mit Abschlussprüfung absolvieren. Eine Sicherheitsfachkraftist wesentlich höher qualifiziert und müssen nach der Verordnung über Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO) eine mehrwöchige (in der Regel sieben Wochen dauernde) Ausbildung mit Abschlussprüfung absolvieren.