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23.03.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1239488
Vor bald 22 Jahren, am 1. Juli 2003, ist die bisherige Flüssiggas-Verordnung (FGV 2002) in Kraft getreten. Sie ersetzte damals die Flüssiggas-Verordnung von 1971, behielt aber auch manche Bestimmungen aus den 1970er Jahren bei. Nun wurde die Flüssiggas-Verordnung überarbeitet – aufgrund der neuen technischen und organisatorischen Gegebenheiten sowie aufgrund der nun geltenden Gesetzeslage (Gewerbeordnung, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Eisenbahngesetz). Die neue Verordnung wurde am 22. Jänner 2026 verlautbart. Sie ist im Vergleich zu den Vorgängerversionen von 2002 bzw 1971 kompakter.
Flüssiggas ist wegen des hohen Heizwertes und der bei normalen Verhältnissen sauber ablaufenden Verbrennung eine hochwertige Energieform. Aufgrund der vollständigen Verbrennung ist für die Gesundheit des Menschen keine Gefährdung durch toxische Stoffe zu erwarten. Flüssiggas hat jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch verschiedene sicherheitstechnische Nachteile, die Gegenstand der Verordnung sind. Die Flüssiggas-Verordnung konzentriert sich auf die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen an die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas, ohne den im Einzelfall notwendigen Gestaltungsspielraum zu beschränken.
Die neue Flüssiggas-Verordnung (FGV 2025) geht von der apodiktischen Trennung von Flüssiggas von anderen gefährlichen Chemikalien ab. Sie ermöglicht die Zusammenlagerung von Flüssiggas mit anderen gefährlichen Stoffen und Gemischen (§ 54 FGV 2025). Insgesamt darf man ab 1. Juli 2026 inklusive Flüssiggas bis zu maximal 400 kg gefährliche Stoffe und Gemische zusammen lagern. Die FGV 2025 gibt genaue Vorgaben zu den erlaubten Mengen pro Stoff oder Gemisch, zu den Behältergrößen, Lagerbedingungen und Schutzmaßnahmen.
Wichtig: Die neue Flüssiggas-Verordnung besitzt – im Gegensatz zB zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 2023) – ein abweichendes Verständnis des Begriffs der Lagerung von Chemikalien. Während üblicherweise bei Chemikalien hauptsächlich mobile Gebinde im Lagerbegriff umfasst sind, greift der Lagerbegriff hier weiter: Es werden auch die ortsfesten Behälter, die mit Flüssiggas betrieben werden bzw in denen Flüssiggas gelagert wird, miterfasst!
Wichtig für die Ausarbeitung der neuen Verordnung war die Neustrukturierung und Neufassung entsprechender Richtlinien durch die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), die die Technischen Regeln für Flüssiggasanlagen herausgibt („F G-Serie“). Bereits mit 1. Juni 2019 erschienen 15 neue Flüssiggas-Richtlinien, die alle bisher gültigen Richtlinien ersetzten – mit Themen von der Aufstellung von Flüssiggastanks bis zu den Anforderungen an Gasgeräte und Gasmotoren, von der Gasdruckregelung bis zur Aufstellung von Flüssiggasflaschen und von der Rohrdimensionierung bis zur Gasmessung. Die neue Flüssiggas-Verordnung (FGV 2025) steht darüber hinaus im Einklang mit der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023).
Die neue Flüssiggas-Verordnung nimmt auch darauf Rücksicht, wenn im Explosionsschutzdokument (nach § 5 VEXAT) für die konkrete Betriebsanlage abweichende Festlegungen getroffen sind. In solchen Fällen ist die jeweils bewilligte abweichende Festlegung zulässig und es müssen die in der Flüssiggas-Verordnung selbst festgelegten Explosionsschutzzonen nicht eingehalten werden (§ 9 Abs 3 FGV 2025). Allerdings ist zu beachten: Tritt 1 Liter Flüssiggas in flüssiger Phase aus und verdünnt sich mit 17.000 Litern Luft, so bildet dieses Gas-Luft-Gemisch immer noch einen explosionsfähigen Bereich!
Darüber hinaus hebt die Novelle der Flüssiggasverordnung die Grenzwerte für Bagatell- bzw Kleinmengen an: Die Kleinmenge im Freien wird von 200 kg auf 300 kg erweitert. Die erforderlichen Schutzabstände werden gem Stand der Technik neu geregelt (§ 11 FGV 2025). Auch die Abstände von wiederkehrenden Prüfungen werden geregelt. Der Kriechweg ist nur mehr bei Entnahme aus der Flüssigphase zu berücksichtigen.