25.09.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1233257

Die neue ÖNORM zur Notbeleuchtung

Gernot Wurm

Die ÖNORM EN 1838:2025 ersetzt die bisherige Ausgabe 2013 bzw die deutschsprachige korrigierte Version 2019 der EN 1838:3013. Sie behandelt die Anforderungen an die Einrichtung und Ausstattung einer Notbeleuchtung.

Die neue ÖNORM EN 1838:2025 „Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung für bauliche Anlagen“ wurde am 1. März 2025 ausgegeben. Sie ist in Verbindung mit der OVE EN 50172:2024-11-01 – „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ anzuwenden.

Änderungen gegenüber der EN 1838:2013

Die Norm bietet eine einheitliche Nomenklatur für die bei Ausfall der netzabhängigen Allgemeinbeleuchtung erforderlichen Einrichtungen zur Sicherstellung des gefahrlosen Verlassens von Personen, die sich an Arbeitsplätzen oder an von zahlreichen Menschen frequentierten Orten aufhalten. Demzufolge werden – unabhängig von der Ursache eines Stromausfalls – die Erfordernisse zum Wirksamwerden einer zumindest notdürftigen Beleuchtung beschrieben.

Notbeleuchtung

Als zentraler Oberbegriff wird die Notbeleuchtung als jene Beleuchtung definiert, die wirksam wird, wenn eine Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung eintritt. Sie wird je nach Einsatzort unterteilt und umfasst die

  • Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, die der Beleuchtung der Rettungs- und der Fluchtwege, sowie der für die Orientierung und die Sicherheit der diese Wege benützenden Personen erforderlichen Sicherheitszeichen zum Verlassen eines Gebäudes bzw allgemein einer baulichen Anlage dient. Sie umfasst auch die Sicherheitskennzeichnung der Einrichtungen für die Brandbekämpfung und der Ersten Hilfe.
  • Antipanikbeleuchtung an Orten mit größeren Menschenansammlungen, die dazu dient, den Personen das Erreichen eines sicheren Rettungsweges anzuzeigen.
  • Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, die an Arbeitsstellen, an denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine besondere Gefährdung für Arbeitnehmer:innen bestehen würde, so konzipiert sein muss, dass eine Beendigung oder Abschaltung von Arbeitsvorgängen möglich ist.

Außerhalb des Begriffs der Notbeleuchtung bzw Sicherheitsbeleuchtung definieren die Begriffsbestimmungen

  • die räumlich begrenzte Beleuchtung, die es auf Basis der Bewertung der Gefährdungslage Personen erlaubt, sich weiterhin in einem Teil des Gebäudes aufzuhalten, und
  • die Ersatzbeleuchtung, die im Wesentlichen die Fortsetzung der Arbeitsabläufe ermöglicht. Sie dient auch dazu, wenn ein längerer Ausfall der allgemeinen Stromversorgung absehbar ist, zB Evakuierungen vorzunehmen.

Ausleuchtung und Beleuchtungsstärke

Die Änderungen sind insbesondere dem Aspekt eines Brandereignisses als Auslöser für die Benützung von Rettungswegen gewidmet. Hierbei ist besonderer Fokus auf „hervorzuhebende Stellen“ gelegt, die in Pkt 4.2 angeführt werden und als jedenfalls zu berücksichtigende Positionen mit Notleuchten in der erforderlichen Anzahl und auch Beleuchtungsstärke auszuleuchten sind.

Um Evakuierungen gesichert durchzuführen, wird die räumliche Ausleuchtung der Rettungswege hervorgehoben. Wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, dass bestimmte Fluchtwege (zB wegen Verqualmung oder Verrauchung) während eines Brandereignisses nicht benützbar sind, wird die Anbringung adaptiver Sicherheitszeichen gefordert, die eine richtungsvariable Fluchtweglenkung ermöglichen. Die horizontale Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen muss bei Rettungswegen, die eine Breite von mehr als 2 m aufweisen, so angelegt sein, dass nur ein beidseitiger Streifen von jeweils maximal 50 cm weniger als die Mindestbeleuchtungsstärke von 1 Lux aufweist. Bei schmäleren Rettungswegen als 2 m beträgt dieser Streifen je 1/4 der faktisch gegebenen Breite des Rettungsweges.

Risikobewertung

Im informativen Anhang C zur Norm werden für die räumlich begrenzte Beleuchtung je nach Einzelfall Gesichtspunkte angeführt, die in der Risikobewertung Berücksichtigung finden sollten. Darunter zB die Frage einer längeren Nennbetriebsdauer der Notbeleuchtung über die Zeitspanne hinaus, in der Personen in dem Gebäudeteil, in welchem die räumlich begrenzt Beleuchtung aktiviert ist, auf die Wiederherstellung der Allgemeinbeleuchtung warten. Kann dies in der veranschlagten Zeitdauer nicht erfolgen, muss die Sicherheitsbeleuchtung über die Standzeit der Notstromversorgung (Batterie) weiterhin aufrechtbleiben, um den Personen das sichere Verlassen zu ermöglichen. Dies erfordert eine Testung der Nennbetriebsdauer des Systems über die gesamte Betriebszeit.

Ein weiterer Anwendungsfall können beispielsweise Einrichtungen wie Pflege- oder Altersheime sein, in denen die Insassen in ihren Wohnräumen verbleiben können, während die Vorbereitungen für eine Evakuierung getroffen und deren Durchführung eingeleitet werden. Dies beinhaltet auch Vorkehrungen zur Bereitstellung von Leuchtmitteln für Abtransporte nach Auslaufen der Betriebszeit der begrenzten Beleuchtung.

Anpassungen?

Bei bestehender, den Anforderungen der bisherigen EN-Norm 2013 entsprechender Ausstattung der in Pkt 4.2 als besonders „hervorzuhebende Stellen“ bezeichneten Positionen sollte geprüft werden, inwieweit eine Adaptierung erforderlich und auch möglich ist. Die Verbesserung der Hervorhebung betrifft vor allem die deutliche Ausleuchtung von neuralgischen Stellen bzw eine höhere Mindestbeleuchtungsstärke an bestimmten Stellen. Dazu zählen der Kreuzungsbereich von Fluren und Gängen, Beginn und Ende von Treppen, Niveauänderungen im Wegeverlauf, sowie Notausgänge und Einrichtungen für Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen und die Kennzeichnung von Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtungen.

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