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23.08.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1143581
Um ein einheitliches Darstellungssystem in allen Betrieben zu gewährleisten, wurde 1997 die Kennzeichnungsverordnung verlautbart, und 2015 novelliert. Sie basiert auf der EU-Richtlinie 92/58/EWG (RL zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz). In Anhang 1 zur KennV sind die Symbole dargestellt, die verwendet werden müssen.
2012 wurde in der ÖNORM EN ISO 7010 das internationale Kennzeichnungssystem der ISO übernommen und bis 2022 mehrfach mit aktuellen praxisrelevanten Symbolen ergänzt.
Das konfrontiert die Betriebe mit zwei Fragestellungen:
Nicht in der KennV sind zB die Symbole für
Laut Zentral-Arbeitsinspektorat ist die Verwendung zulässig, „da allfällig bestehende Abweichungen der Piktogramme und Schilder von den Darstellungen in Anhang 1 KennV die Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändern oder vermindern. Bestehende, dem Anhang der KennV entsprechende Schilder und Piktogramme dürfen selbstverständlich weiterverwendet werden. Ein Austausch auf Schilder gemäß ÖNORM EN ISO 7010 ist nicht erforderlich.“
Auch seitens der Europäischen Kommission hat man sich mit dem Zusammenhang zwischen der Richtlinie 92/58/EWG und internationalen Normen beschäftigt – und die Antwort 2020 in einer Leitlinie formuliert: Die beiden Zeichensysteme schließen sich nicht gegenseitig aus, wenn die Normen nicht im Widerspruch zu den verbindlichen Mindestvorschriften der Richtlinie stehen.
Die Richtlinie enthält in Anhang II Nummer 1.3 eine Flexibilitätsklausel. Diese ermöglicht es den Betrieben auch Zeichen der Norm EN ISO 7010 einzusetzen. Und zwar immer dann, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, dh wenn sie dieselbe Bedeutung wie die Richtlinie vermitteln und ohne weitere Erklärungen oder Anpassungen in ihrer Bedeutung verständlich sind. Diese Klarstellung deckt sich mit der Auslegung des Zentral-Arbeitsinspektorates.
Ist geplant, im Betrieb Kennzeichen aus der Norm einzusetzen, die nicht in Anhang 1 der KennV enthalten sind, empfiehlt es sich, dies im Zweifelsfall mit der Behörde abzustimmen.
Laut § 7 ASchG darf und muss Sicherheitskennzeichnung erfolgen, wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind – und wenn diese nicht ausreichen, um Arbeitnehmer vor konkreten Gefahren zu schützenZusätzlich kann auch die Behörde das Anbringen von Kennzeichen in Bescheidform vorschreiben.
Zentral-Arbeitsinspektorat zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Leitlinie der Europäischen Kommission (Website englisch, die Leitlinie von 2020 ist auf deutsch downloadbar)