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25.01.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1082107
Die Novelle zum COVID-19-Maßnahmengesetz wurde in BGBl I Nr 23/2021 kundgemacht und trat mit 21. Jänner in Kraft. Durch den neuen § 12 Abs 3a gelten folgende neue Regelungen:
Ziel dieser neuen Regelung ist es, COVID-19-Clusterbildung im Betrieb frühzeitig zu verhindern.
Weiters wird durch die Novelle rechtlich verankert, dass sich neben dem Gesundheits- und Pflegebereich nun auch bestimmte andere Berufsgruppen regelmäßigen wöchentlichen Testungen unterziehen müssen. Dazu zählen:
Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw Bewohnerinnen/Bewohnern) verpflichtend.
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, müssen nicht an den regelmäßigen Berufsgruppentestungen teilnehmen. Sie müssen jedoch einen schriftlichen Nachweis erbringen (behördlicher Absonderungsbescheid bzw ein positives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis sowie den Nachweis von neutralisierenden Antikörpern für einen Zeitraum von sechs Monaten).
Quellen: