04.08.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1203092

In Kraft seit 16.07.2025: Novelle der MSV 2010

WEKA (kp)

Mit der Novelle wurden die Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Österreich nachvollzogen. Sie betreffen Inverkehrbringen, Ein- und Verkauf von Maschinen, Genehmigungsverfahren und Arbeitsschutz.

Wie bisher ist die zentrale Pflicht, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Zusätzlich dürfen sie – wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung – die Sicherheit und Gesundheit von Personen (und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen) nicht gefährden. Nicht zuletzt sollen sie auch, soweit das unter die Bestimmungen MSV 2010 fällt, die Umwelt nicht gefährden (§ 4 Abs 11 MSV 2010).

Auch unvollständige Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen (§ 4 Abs 2 MSV 2010).

Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde zuständig. (§ 4 Abs 3 MSV 2010).

Novelle MSV 2010: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Ab 20. Jänner 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung (EU-MVO). Das hat zur Folge, 

  • dass die bisherigen Anhänge XI, XIII, XIV und XV (darunter das Verzeichnis der harmonisierten Normen sowie die Mindestkriterien für und Verzeichnis der benannten Stellen) und die Verweise darauf entfallen. 
  • Ebenfalls entfallen sind § 8 Abs 2 und 3, sowie die §§ 9, 10, 11 und 20 (ua bezüglich besonderer Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial, Schutzklauselverfahren)
  • Beschränkungen des Inverkehrbringens und andere wesentliche Informationen werden nur mehr direkt durch die Europäische Kommission verlautbart.

Die Marktaufsichtsbehörde wurde in Marktüberwachungsbehörde umbenannt.

Novelle MSV 2010: Ausnahmen

Beförderungsmittel, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge, zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie Schienen-, Luft und Wasserfahrzeuge fallen nicht unter die Bestimmungen. Jedoch für die Maschinen, die auf ihnen angebracht sind, gilt die MSV 2010 sehr wohl weiterhin (§ 1 Abs 2e MSV 2010).

Ähnliche Beiträge

  • Brandschutz von Maschinen

    Zum Beitrag
  • CE-Kennzeichnung: Auswirkungen der MVO

    Zum Beitrag
  • MaschinenVO birgt neue Anforderungen an Hersteller von unvollständigen Maschinen

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Seminar-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen

Seminar-Empfehlungen