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02.02.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1249317
Es gibt heute so gut wie keinen Arbeitsbereich mehr, der nicht überwacht wird bzw überwacht werden kann. Selbst wenn keine digitalen Kameras installiert sind, können mit dem Smartphone und einer App Bewegungsmuster nachverfolgt werden. So finden sich die traditionelle Videoüberwachung zB im Handel und Dienstleistungssektor für Verkaufsflächen, Kassenbereiche, Lagerräume, sowie Ein- und Ausgänge. Deren primärer Zweck ist der Diebstahlschutz, doch erfassen diese Kameras häufig auch das Verhalten der Beschäftigten.
Den Rechtsrahmen bildet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezugnehmend auf den Schutz der personenbezogenen Daten, was Video- und Bilddaten von Mitarbeitenden einschließt. Dazu besteht eine Offenlegungspflicht, die Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit und Löschfristen.
Arbeits- und Arbeitnehmerrechte behandeln das Verbot der Mitarbeiterkontrolle durch Videoüberwachung. Laut der Arbeiterkammer (AK) und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) ist die Videoüberwachung zur direkten Kontrolle wie auch zur Leistungsüberwachung von Mitarbeitenden explizit untersagt. Dazu gibt es eine Ausnahmeregelung, wenn ein legitimer Zweck bspw zum Schutz vor Diebstahl mit der Überwachung verfolgt wird, und Mitarbeitende nicht primär überwacht werden sollen. Auch ist die Menschenwürde der Beschäftigten sicherzustellen, wenn bspw Kameras in Arbeitsbereichen installiert werden.
Darüber hinaus muss das Unternehmen Datenschutzpflichten erfüllen, die va die Informations- und Transparenzpflicht betreffen, ein berechtigtes Interesse besteht und dieses gegenüber der Verhältnismäßigkeit der Datenerfassung abgewogen werden muss.
Die Allgegenwärtigkeit digitaler Kameras und der damit einhergehenden potenziellen permanenten Beobachtung kann schwere psychische Belastungen (Technostress) verursachen. Selbst wenn die Kameras nicht aktiv überwachen, sondern nur im Raum präsent sind, reicht diese Möglichkeit der Beobachtung schon aus, um Technostress auszulösen.
Beispiele für diesen Technostress sind erhöhte Nervosität, innere Unruhe und Konzentrationsprobleme. Mit dieser Stressbelastung geht die Angst vor Fehlern und Sanktionen, die sich bei entsprechender Führungs- und Unternehmenskultur noch steigern kann, einher. Beschäftigte haben Angst, Fehler zu machen, negativ bewertet zu werden oder sie fürchten arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund der vorliegenden Kontroll-/Videodaten. All das fördert ein Klima der Vorsicht im Betrieb, und hemmt gleichzeitig den Lern- und Entwicklungsprozess der Mitarbeitenden.
Als zentrales psychologisches Problem tritt dabei der Verlust von Selbstbestimmung auf. Mitarbeitende, die ständig das Gefühl erleben, kontrolliert zu werden, verlieren ihr Vertrauen in den Arbeitgeber. Demotivation, sinkende Arbeitszufriedenheit, innere Distanz bis hin zur inneren Kündigung können Folgen dieser Kameraüberwachung am Arbeitsplatz sein.
Das natürliche Verhalten einer Person wird durch ein scheinbar sozial erwünschtes Rollenverhalten ersetzt, das mit langfristigen psychischen Folgen wie chronischem Stress, Schlafstörungen, Angststörungen, depressiven Symptomen und Burnout einhergeht. Beschäftigte, die ohnehin schon belastenden Arbeitsumfeldern ausgesetzt sind, oder die Tätigkeiten mit geringer Arbeitsplatzsicherheit verrichten, sind von diesen psychischen Folgen der Kameraüberwachung besonders betroffen.
Da eine vollständige Vermeidung der Kameraüberwachung oft unrealistisch ist, müssen Ansätze gefunden werden, mit denen die psychischen Belastungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. So sollten Kameras nur dort eingesetzt werden, wo sie zwingend erforderlich sind; und dann auch nur mit einer klaren Zweckdefinition, die die missbräuchliche Nutzung der Daten verhindert.
Beschäftigte sind umfassend über die Kameraüberwachung zu informieren. Dies betrifft va die Standorte der Kameras, die Aufzeichnungsdauer, die Zugriffsrechte und die konkreten Verwendungszwecke der Daten (Zweckdefinition).
Idealerweise sind Beschäftigte bei der Kameraüberwachung einzubinden, bspw indem Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen und Datenschutzbeauftragte die Zweckdefinition mit ausarbeiten und die Sicherheitsbestimmungen definieren. Das fördert die Akzeptanz und das Vertrauen in die Überwachungsmaßnahmen zusätzlich.
Abschließend trägt ein menschenorientierter Führungsstil zum Vertrauensaufbau für eine Kameraüberwachung bei. Damit kann das Stresserleben verringert werden und emotionale Erschöpfung bei sich und den Geführten wird vorgebeugt.