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16.02.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1163875
Die Forderung nach Durchführung und Dokumentation einer Evaluierung (in Österreich auch unter der Bezeichnung Arbeitsplatzevaluierung,Gefährdungsbeurteilung, Gefahrenevaluierung bekannt) ist eine zentrale Forderung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dessen Grundgedanke (Motto: Schutzziele statt Detailregelung) sich durch das ganze ASchG und die zum ASchG erlassenen Verordnungen zieht. Mit dem BGBl I 118/2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) wird der Begriff „Arbeitsplatzevaluierung“ auch ausdrücklich im ASchG verankert.
Unter „Evaluierung“ im Sinne des ASchG versteht man einen systematischen und in Folge dokumentierten Prozess, der die folgenden Ablaufschritte umfasst:
Dieser Ablauf ist im ASchG unter § 4 festgeschrieben, der auch einleitend festlegt, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG anzuwenden sind. In § 5 ASchG ist die Verpflichtung zur Dokumentation dieses Prozesses in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (S&G-Dokument) festgeschrieben, in der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) sind die konkret geforderten Inhalte des S&G-Dokuments geregelt.
Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Evaluierung der folgenden gesetzlichen Bestimmungen überblicksweise dargestellt:
Im ASchG ist in § 68 die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss Folgendes berücksichtigt werden:
Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung müssen geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren getroffen werden, hierbei muss das mögliche Zusammenwirken von Belastungsfaktoren berücksichtigt werden.
Als Maßnahmen gegen Belastungen am Arbeitsplatz kommen vor allem infrage:
Bei Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Die spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit ist dann durchzuführen, wenn diese iSd § 1 Abs 4 der vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.