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19.02.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1252632

Umfangreicher Hitzeschutz ist seit 01.01.2026 Pflicht

WEKA (kp)

Am 01.01.2026 trat die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft. Sie gilt für alle Tätigkeiten im Freien und für Bauarbeiten. Die neuen Schutzmaßnahmen vor Hitze und UV-Strahlung müssen spätestens bei der ersten Hitzewelle betrieblich anwendbar sein.

Auch wenn es derzeit noch eine Weile bis zur ersten Hitzewelle dauert – planen Sie für die Umsetzung der vielen neuen Pflichten viel Vorlaufzeit ein.

Wann liegt Hitze im Sinne der Hitzeschutzverordnung vor?

Laut § 1 Hitze-V maßgeblich sind die Angaben von GeoSphere Austria (Wetterprognose Österreich). Ab der Warnstufe 2 sind die Schutzmaßnahmen gem der Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) anzuwenden.

Welche Arbeiten regelt die Hitzeschutzverordnung?

Umfasst sind Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer der Hitze durch direkte Sonne sowie natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder sein können. Inkludiert sind alle Arbeiten im Freien – auf Baustellen, in Arbeitsstätten sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen.

Umfangreiche neue Evaluierungspflichten (§ 4 Hitze-V)

Zu beurteilen sind vor allem das Ausmaß von Hitze und UV-Strahlung, die Höhenlage, die Dauer und Schwere der Tätigkeit, das Vorhandensein zusätzlicher Wärmequellen, sowie die körperlichen Auswirkungen von Hitze auf die Leistungsfähigkeit.

Ein großes Bündel an neuen Schutzmaßnahmen (§ 5 Hitze-V)

Der Gesetzgeber erwartet die Erstellung eines Maßnahmenprogramms gem der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG).

  1. Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung – zB durch eine Verlagerung der Arbeitszeit oder eine Reduzierung der Arbeitsschwere
  2. Technische Maßnahmen – zB eine Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung oder Duschgelegenheiten.
  3. Organisatorische Maßnahmen –i n Form eines Tätigkeitswechsels, der Verlagerung von Tätigkeiten in den Schatten.
  4. Personenbezogene Maßnahmen – zB Vorsehen von leichter Kleidung, durch Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion) oder kühlende Kleidung.
  5. Die Erinnerung bzw Möglichkeit, ausreichend zu trinken.

Die erhobenen Risiken und die abgeleiteten Maßnahmen sind wie schon bisher üblich zu dokumentieren.

Nachrüstung von Kranen und Kabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln (§ 6 Hitze-V)

Krankabinen müssen aufgrund der neuen Hitzeschutzverordnung spätestens ab 01.06.2027 ausreichend gekühlt werden können, gegebenenfalls durch Kühlgeräte. Die Fahrerkabinen von Fahrzeugen auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen müssen grundsätzlich klimatisiert sein. Sollten die Fahrzeuge derzeit keine Klimatisierung ermöglichen, sind andere Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei Neuanschaffungen muss auf die Kühlbarkeit geachtet werden.

Neue Unterweisungspflichten (§ 7 Hitze-V)

Die Unterweisung hat die Themen zu umfassen:

  • die potenziellen Gefahren, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen, und das rechtzeitige Erkennen von Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • wie man sich über die aktuelle Hitzewarnung und den aktuellen UV-Index informieren kann und welche Bedeutung diese Informationen haben,
  • welche Schutzmaßnahmen zu setzen sind
  • die freiwillige Untersuchung nach § 5 Abs 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ).

Wie bestimmt man den UV-Index?

Den UV-Index erfährt man ebenfalls auf der Website von GeoSpere Austria (UV-Belastung), über das UV Messnetz Österreich, sowie auch in manchen Wetter-Apps. Das Zentral-Arbeitsinspektorat selbst verweist auf die beiden genannten Websites.

Weiterführende Infos:

Hitzeschutzverordnung

Zentral-Arbeitsinspektorat

AUVA Merkblatt Sommerliche Hitze – Präventionsmaßnahmen

GeoSphere Austria: Wetterprognose Österreich, Hitzewarnungen, UV-Belastung

UV-Index: UV-Index und das österreichische Messnetz, UV Messnetz Österreich

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