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23.07.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1179008
Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist in Österreich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in §§ 66 Abs 2 ASchG verankert. Arbeitgeber:innen haben demnach die Aufgabe, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch hohe Temperaturen eingedämmt werden. Hitze am Arbeitsplatz kann sowohl zu einer psychischen als auch zu einer physischen Belastung der Mitarbeiter:innen führen.
Das Arbeiten bei Hitze – oft zu beobachten bei Arbeiten im Freien – kann zu folgenden Erkrankungen führen:
Diese Folgen von Hitze können alle zu einer abnehmenden Leistungsfähigkeit und mangelnder Konzentration führen.
Im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) ist angeführt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsplatz als Hitzearbeitsplatz gilt. Aus der Kombination von Temperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Wärmeeinstrahlung entsteht eine besonders belastende Hitze. Die Wetterlage, etwa besonders heiße Temperaturen, ist hier nicht relevant, da die Hitzeeinwirkung aus der Arbeitssituation heraus entsteht. Nähere Informationen dazu finden sich in der NSchG-Verordnung.
Es besteht bislang keine Verpflichtung dazu, eine Klimaanlage oder ein Klimagerät im Büro zur Verfügung zu stellen. Auch gibt es in der ASchG-Formulierung,,vor Hitze schützen“ keine konkreten Angaben, an die sich Arbeitgeber:innen halten müssen. Unternehmen wird nachgelegt, je nach Berufsfeld und Berufsgruppe einen passenden Hitzeschutzplan zu erstellen. Folgende praktische Vorkehrungen können in diesen involviert werden:
Personen, die im Freien arbeiten, sollten folgende Maßnahmen beachten, welche von der AUVA empfohlen wurden: