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27.01.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1249937

Sicheres Arbeiten bei Schnee und Glätte

Robert Seeberger

Das ASchG verpflichtet zur Minimierung der Kältebelastung am Arbeitsplatz. Welche Pflichten sich daraus für Arbeitgeber ergeben und welche Maßnahmen bei Arbeiten bei Schnee und Eis erforderlich sind, beleuchtet dieser Beitrag.

Arbeiten bei Kälte

In den Arbeitsschutzbestimmungen zählt die Kälte zu den physikalischen Belastungen. § 66 Abs 1 ASchG regelt, dass Arbeitgeber:Innen Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Standes der Technik so zu gestalten haben und Maßnahmen treffen müssen, dass die Auswirkungen von Kälte auf den menschlichen Körper möglichst gering gehalten werden. Eine ähnliche Vorgangsweise fordert der § 17 Abs 3 der BauV für Arbeiten auf Baustellen. Dabei ist die Rangfolge der Maßnahmen gem § 7 AschG anzuwenden. Wenn die Arbeiten nicht verschoben werden können und im Freien bei Kälte stattfinden, greifen einerseits organisatorische Maßnahmen wie die Beschränkung der Einsatzzeit, vermehrte Pausen und Erholungszeiten. Andererseits ist geeignete persönliche Schutzausrüstung gem § 16 Abs 1 und Abs 2 Zi 9 zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Schutzausrüstung muss evaluiert, bewertet und ausgewählt werden. Dabei müssen erschwerende Faktoren wie Wind, Kontakt mit kalten Oberflächen bzw mit Wasser und feuchten Materialien berücksichtigt werden. Die Schutzausrüstung gegen Kälte umfasst jedenfalls die Kleidung, den Hand-, Fuß-, Gesichts- und Kopfschutz. Da die Tage in der kalten Jahreszeit kurz sind, werden häufig Arbeiten in der Dämmerung oder bei Dunkelheit durchgeführt. Reflektierende Kleidung bzw Reflektorstreifen erhöhen die Sichtbarkeit der Mitarbeitenden entscheidend.

Arbeiten bei Schnee und Eis

Zusätzlich zu den erforderlichen Maßnahmen für Arbeiten bei Kälte sind Einrichtungen gegen die Rutschgefahr bei Schnee und Eis zu treffen. Die Sicherheitsschuhe/-stiefel müssen jedenfalls über eine rutschfeste Sohle verfügen. Die Arbeitsplatzevaluierung kann ergeben, dass Schuhspikes und Sohlenwärmer erforderlich sind. Eine Schneeoberfläche erhöht den Anteil des reflektierten Sonnenlichts und damit auch die Ultraviolettbelastung für Haut und Augen. Geeignete Schutzbrillen mit UV-Filtern und Kleidung, die den UV-Anteil des Sonnenlichts filtern, sind auszuwählen und zu verwenden.

Schneeräumung

Laut § 2 Abs 7 Zi 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind. Das bedeutet, dass Räumarbeiten im Außenbereich auch und gerade bei Kälte und Glätte durchgeführt werden müssen. Wesentlich ist, dass vorab in einer Arbeitsplatzevaluierung festgelegt wird, wie geräumt wird. In Gegenden, in denen selten mit Schnee zu rechnen ist, kann bei kleineren Flächen die Entscheidung auf eine händische Räumung mittels Schneeschaufeln fallen. Im Handel sind ergonomische Schaufeln erhältlich, die hauptsächlich aus der Formgebung des Stils resultieren. Zudem muss vorab eine ergonomisch günstige Handhabung geschult werden, um Belastungen des Bewegungsapparates zu minimieren. Mittels so genannter Schneewannen können größere Mengen Schnee händisch verschoben werden, ohne dass die Schaufel getragen werden muss. Bei motorisch betriebenen und handgeführten Schneefräsen erfasst eine drehende, entsprechend geformte Fräs- und Schleudereinrichtung den Schnee und wirft ihn über einen Auswurfschacht aus. Hier bestehen insbesondere bei Störungen Unfallgefahren. Verstopft der Schnee in der Fräseinrichtung, muss zur Behebung unbedingt der Motor abgestellt und gegen Wieder-Inbetriebnahme gesichert werden. Auch kleinere Schneeräumfahrzeuge mit eigener Fortbewegung sind selbstfahrende Arbeitsmittel im Sinne der Arbeitsmittelverordnung und müssen jährlich wiederkehrend einer Überprüfung unterzogen werden.

Nach der Räumung wird in der Regel Streugut auf die Verkehrswege aufgebracht. Auch das kann händisch (Ergonomie beachten) oder maschinell erfolgen.

Beispiele für Arbeiten im Freien bei Kälte und Glätte

Dächer von Schneelast befreien

Dachkonstruktionen sind entsprechend den Vorgaben der Bauordnungen so ausgelegt, dass sie erhöhten Schneelasten standhalten. Dennoch kann ein Entfernen der Schneelasten erforderlich werden. Das bedeutet eine höhe körperliche Beanspruchung bei niedrigen Umgebungstemperaturen und hoher Rutsch- und Absturzgefahr. Die Arbeiten sind im Voraus zu planen. Es muss klar sein, ob und wo eine Durchsturzgefahr zB bei Wellplatten aus Faserzement oder durch Lichtkuppeln besteht. Schneeräumarbeiten auf Dächern dürfen keine Allein-Arbeitsplätze sein. Die Arbeiten sind nur mit geeigneter PSA gegen Absturz zulässig. Dazu müssen geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein. Die Gefahrenzonen im und um das Gebäude sind abzusperren.

Pisten und Schiliftarbeiten

Bei Liftanlagen in Schigebieten können die Beschäftigten teilweise ihre Arbeit von geheizten Räumen aus verrichten. Vielfach befinden sich die Arbeitsplätze im Freien, während die Kunden beim Einstieg in die Liftanlage beaufsichtigt werden. Wesentlich ist ein geeigneter Kälteschutz, sowie die Möglichkeit für Pausen in beheizten Räumen. In regelmäßigen Abständen müssen die so genannten Gehänge (Sessel oder Kabinen) entsprechend der Vorschriften der Bahnen auf dem Seil versetzt werden. Diese Arbeiten bedingen einen Kontakt der Mitarbeitenden mit den kalten Gehänge-Klemmen, mit Werkzeugen und dem Stahlseil. Neben anderen Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren und Absturz muss dabei der Kälteschutz geregelt werden. Diese Revisionsarbeiten werden in den Abendstunden oder in der Nacht durchgeführt.

Die Pistenpräparierung erfolgt ebenfalls in den Nachtstunden. Ein Verlassen der Fahrerkabine der Pistenraupen kann erforderlich sein. Neben dem Schutz vor Kälte sind auch die mechanischen Gefahren (Seilpräparierung) in der Evaluierung abzuarbeiten.

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