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08.01.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1190562
Bei Arbeiten im Außenbereich ist besonders auf den Witterungsschutz und die Widerstandsfähigkeit gegen Nässe, Wind und Kälte zu achten. Körper kühlen schneller aus, Maschinen und Werkzeuge können bei Kälte ein anderes Verhalten an den Tag legen. Kalte Oberflächen und vereiste Flächen erhöhen das Unfallrisiko. Nicht zuletzt führt Kältearbeit auch zu höherer psychischer Belastung, beeinflusst die Konzentrationsfähigkeit und erfordert häufigere (Aufwärm-)Pausen.
Können im Unternehmen grundsätzlich Arbeiten im Freien anfallen, sind Arbeitgeber laut ASchG dazu verpflichtet, im Rahmen der Evaluierung die Kältebelastung abzuschätzen und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
In die Evaluierung einzubeziehen sind die Faktoren Lufttemperatur, mittlere Strahlungstemperatur, Luftgeschwindigkeit, relative Feuchtigkeit und die Art der Tätigkeit. Wertvolle Hilfestellung für die Evaluierung, die Wahl der Schutzmaßnahmen und der PSA geben die Normen ÖNORM EN ISO 15743 und ÖNORM EN ISO 11079.
Für die Wahl der Schutzmaßnahmen gilt laut ASchG das TOP Prinzip (Technische Maßnahmen an erster Stelle, in zweiter Linie organisatorische Maßnahmen, PSA zum Schutz vor den Restrisiken). Viele Beispiele für Schutzmaßnahmen finden sich in Anhang C der ÖNORM EN ISO 15743.
PSA gegen Kälte schützt den Körper in einem gewissen Ausmaß und über eine gewisse Zeit gegen Kälte von -5° Celsius und niedriger. Jedenfalls sicherstellen muss die Kleidung Wärmeisolation und Luftdurchlässigkeit.
Maßgeblich für Kälteschutzkleidung sind die Normen ÖNORM EN 342 für Kleidungssysteme und die ÖNORM EN 14058 für Kleidungsstücke. Bei der Auswahl empfiehlt es sich, die Mitarbeiter miteinzubeziehen, die die Kleidung tragen sollen. Damit stellen Arbeitgeber den besten Kälteschutz und die optimale Trage-Akzeptanz sicher.
Ab einer Grenze von minus 10 Grad, wobei auch die Windstärke zu berücksichtigen ist, handelt es sich laut Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) um Schlechtwetter. Liegt sie vor, kann der Arbeitgeber auf Basis des Bauarbeiter-Schlechtwettergesetzes „kältefrei“ geben.