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14.07.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1201777
Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist in Österreich rechtlich verankert. Nach §§ 66 Abs 2 ASchG, haben Arbeitgeber:innen demnach die Aufgabe, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch hohe Temperaturen eingedämmt werden können. Gefahren durch Hitze sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da diese zu einer psychischen und physischen Belastung der Mitarbeiter:innen führen können.
Ab 1. Jänner 2026 soll eine neue Hitzeschutzverordnung in Kraft treten. Arbeitgeber:innen müssen einen Hitzeschutzplan umsetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung von mindestens Stufe zwei (30 bis 34 Grad) ausgibt. Mit einem solchen Plan soll die Gefahr einer Hitzebelastung eingedämmt werden. Es sind jedoch auch Übergangfristen für die Umrüstung geplant. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
Das Arbeiten bei Hitze – oft zu beobachten bei Arbeiten im Freien – kann zu folgenden Erkrankungen führen:
Infolgedessen kann es zu einer abnehmenden Leistungsfähigkeit und mangelnder Konzentration kommen.
Einige Arbeitsplätze gelten als Hitzearbeitsplätze. Im so genannten Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) ist angeführt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsplatz als Hitzearbeitsplatz gilt. Aus einer bestimmten Kombination von Temperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Wärmeeinstrahlung entsteht eine besonders belastende Hitze. Die Wetterlage, etwa besonders heiße Temperaturen, ist hier nicht relevant, da die Hitzeeinwirkung aus der Arbeitssituation heraus entsteht. Nähere Informationen dazu finden sich in der NSchG-Verordnung.
In Österreich besteht bislang keine Verpflichtung dazu, eine Klimaanlage oder ein Klimagerät im Büro zur Verfügung zu stellen. Auch gibt es in der ASchG-Formulierung „vor Hitze schützen“ keine konkreten Angaben, an die sich Arbeitgeber:innen halten müssen. Unternehmen wird aber nahegelegt, je nach Berufsfeld und Berufsgruppe einen passenden Hitzeschutzplan zu erstellen. Folgende praktische Vorkehrungen können in diesen involviert werden:
Personen, die im Freien arbeiten, sollten folgende Maßnahmen beachten, welche von der AUVA empfohlen wurden:
Weiters müssen Betriebe dafür sorgen, dass Ersthelfer:innen am Arbeitsplatz anwesend sind, um im Notfall reagieren zu können. Folgende Maßnahmen können angewendet werden: