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21.04.2026 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1201777

Arbeitsplatz und Hitzeschutz neu

FORUM Media (lve)

Seit 01.01.2026 gilt die neue Hitzeschutzverordnung für Tätigkeiten im Freien und Bauarbeiten. Auch im Nachtschwerarbeitsgesetz sind Hitzeschutzmaßnahmen vorgesehen. Welche Maßnahmen müssen Unternehmen setzen, um Arbeiten bei Hitze zu erleichtern?

Pflichten laut ASchG und Hitzeschutzverordnung

Hitzeschutz zählt zu den Arbeitgeberpflichten. Nach §§ 66 Abs 2 ASchG, sind Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch hohe Temperaturen minimiert werden.

Diese Pflichten wurden durch die Hitzeschutzverordnung ergänzt und konkretisiert. Seit 1. Jänner 2026 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Hitze und UV-Strahlung durchzuführen und Schutzmaßnahmen vorzubereiten. Diese müssen ab einer Hitzewarnung von mindestens Stufe 2 laut GeoSphere Austria (30 bis 34 Grad) ausgibt, sofort angewendet werden können.

Gesundheitliche Folgen durch Hitzebelastung

Das Arbeiten bei Hitze – oft zu beobachten bei Arbeiten im Freien – kann zu folgenden Erkrankungen führen:

  • Hyperthermie (Anstieg der Körperkerntemperatur)
  • Hitzekollaps (Blutdruckabfall, Schwächegefühl, Schwindel, Übelkeit und Ohnmacht)
  • Hitzschlag (zunächst starkes Schwitzen am Kopf, dann plötzliches Aufhören des Schwitzens, Verwirrtheit, Bewusstseinsverlust)
  • Hitzekrämpfe (Muskelkrämpfe ausgelöst durch einen Flüssigkeitsverlust)
  • Hitzeausschlag (Hautrötungen, oft am Nacken und Oberkörper)
  • Hitzeerschöpfung (psychische Folgen wie Reizbarkeit aber auch Übelkeit und Kopfschmerzen)

Infolgedessen kann es zu einer abnehmenden Leistungsfähigkeit und mangelnder Konzentration kommen.

Schutzmaßnahmen im Freien

Personen, die im Freien arbeiten, sollten folgende Maßnahmen beachten, welche von der AUVA empfohlen wurden:

  • Nie länger als nötig in der Sonne bleiben, direkte Sonneneinstrahlung bzw Mittagssonne meiden
  • Flexible Arbeitszeiten nutzen
  • Für Schatten im Arbeitsbereich sorgen
  • Möglichst viel Körper bedecken (vor allem Nacken- und Kopfbereich); unbedeckte Körperstellen mit Sonnenschutzmittel eincremen

Schutzmaßnahmen im Büro

In Österreich besteht bislang keine Verpflichtung dazu, eine Klimaanlage oder ein Klimagerät im Büro zur Verfügung zu stellen. Auch gibt es in der ASchG-Formulierung „vor Hitze schützen“ keine konkreten Angaben, an die sich Arbeitgeber:innen halten müssen. Unternehmen wird aber nahegelegt, je nach Berufsfeld und Berufsgruppe einen passenden Hitzeschutzplan zu erstellen. Folgende praktische Vorkehrungen können in diesen involviert werden:

  • Bereitstellung von Tisch- und Stehventilatoren; Zugluft vermeiden
  • Nachtabkühlung nutzen: Räume in der Nacht ausreichend kühlen
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
  • Ausreichend trinken: Bereitstellung von alkoholfreien Getränken
  • Arbeitsbeginn vorverlegen; Arbeitspausen während der Mittagshitze

Weiters müssen Betriebe dafür sorgen, dass Ersthelfer:innen am Arbeitsplatz anwesend sind, um im Notfall reagieren zu können. Folgende Maßnahmen können angewendet werden:

  • Arbeitnehmer:innen an einen kühlen Ort bringen
  • Äußere Kleidungsschichten entfernen (etwa schwere Schutzkleidung)
  • Betroffene Personen kühlen
  • Nasse Handtücher auf den Körper legen

Schutzmaßnahmen bei Nachtschwerarbeit

Einige weitere Arbeitsplätze gelten auch als Hitzearbeitsplätze. Im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) ist angeführt, unter welchen Bedingungen ein Arbeitsplatz als Hitzearbeitsplatz gilt. Aus einer bestimmten Kombination von Temperatur, relativer Luftfeuchtigkeit und Wärmeeinstrahlung entsteht eine besonders belastende Hitze. Die Wetterlage, etwa besonders heiße Temperaturen, ist hier nicht relevant, da die Hitzeeinwirkung aus der Arbeitssituation heraus entsteht. Nähere Informationen dazu finden sich in der NSchG-Verordnung.

Quellen:

auva.at
Zentral-Arbeitsinspektorat

GeoSphere Austria: Hitzewarnungen, UV-Belastung

UV-Index Karte

Hitzschutzverordnung

Nachtschwerarbeitsgesetz

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