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18.08.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1071021
Blitzeinschläge sind eine nicht zu unterschätzende Brandgefahr. In manchen Jahren geht jeder fünfte Brandschaden in Österreich auf Blitzeinschläge zurück. Der Blitzschutz ist daher wesentlich, um den Personen- und Sachschutz im Betrieb zu gewährleisten. Wie schaut es mit einem bestehendem Blitzschutzsystem aus, wenn bauliche Anlagen wesentlich geändert oder erweitert werden? Hier stellt sich die Frage nach den anzuwendenden elektrotechnischen Normen und Referenzdokumenten. Das hat bisher bedeutet, sehr viele einzelne Normen heranziehen zu müssen.
Um die Beurteilung dieser Frage zu erleichtern, hat der Österreichische Verband für Elektrotechnik (OVE) heuer zwei frei verfügbare Fachinformationen herausgegeben:
Darin wird folgende Vorgangsweise beschrieben, um zu prüfen, ob die bestehende Blitzschutzanlage adaptiert werden muss:
Beispiele, wann eine wesentliche Änderung bzw Erweiterung vorliegt und wann nicht, sind in den Punkten 3 und 4 der OVE-Fachinformation BL03 enthalten.
Zum Blitz- und Überspannungsschutz von Antennenanlagen führt die OVE-Fachinformation BL02 Hinweise und Anforderungen aus mehreren Vorschriften inhaltlich zusammen.
Am 9. Juli 2020 trat die neue Elektrotechnikverordnung 2020 (ETV 2020) in Kraft. Darin ist die ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 (Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen) nicht mehr für verbindlich erklärt. Damit entfällt das bisher bestehende Problem, dass eine neuere Fassung (2012) dieser Norm vorliegt, als bisher verbindlich war (Fassung 2008).
Für verbindlich erklärt wurde hingegen die OVE-Richtlinie R 1000-2, Ausgabe 2019 (Wesentliche Anforderungen an elektrische Anlagen – Teil 2: Blitzschutzsysteme). Diese Richtlinie basiert auf der vierteiligen Normenreihe ÖVE/ÖNORM EN 62305 und behandelt die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Blitzschutzsystemen sowohl für die Errichtung von neuen als auch für wesentliche Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Blitzschutzsystemen.