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12.10.2020 | Bau & Immobilien | ID: 1075533
Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2018 in Geltung getreten. Alle Datenverarbeitungen müssen dieser Rechtslage entsprechen.
Dies führt zu diversen (teils neuen) Verpflichtungen. Dazu gehören:
Folgende Tätigkeiten von Immobilienverwaltern sind potentiell datenschutzrechtlich relevant:
Die DSGVO kennt keine bestimmte Formvorschrift, wie die folgenden Informationen erteilt werden müssen. Die Information kann daher schriftlich oder in anderer Form, durchaus auch elektronisch, erfolgen.
Der Immobilienverwalter muss die Betroffenen darüber informieren
Der Immobilienverwalter ist verpflichtet, der betroffenen Person gem Artikel 12 DSGVO alle Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Zudem muss ein Verantwortlicher nachweisen können, dass er seinen Informationspflichten nachkommt. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden empfehlen, die Erfüllung der Informationspflichten schriftlich zu dokumentieren, um sich vor Auseinandersetzungen zu schützen.
Gem Artikel 15 DSGVO kann die betroffene Person auf Nachfrage eine Bestätigung verlangen, ob auf sie bezogene Personendaten verarbeitet werden (Auskunftsrecht). Wenn dem so ist, müssen ihm sowohl die erhobenen personenbezogenen Daten als auch zahlreiche Informationen insbesondere mitgeteilt werden.
Der Betroffene darf gem Artikel 16 DSGVO verlangen, dass unwahre Daten über ihn entsprechend berichtigt oder ergänzt werden. Weiter kann er gem Artikel 17 DSGVO jederzeit die Löschung seiner Daten verlangen. Löschen bedeutet, dass die Daten tatsächlich vernichtet werden müssen. Dafür muss einer der folgenden Gründe gegeben sein:
Die DSGVO schreibt in Artikel 32 technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor, mit denen die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet werden soll. Sie enthält jedoch keine konkreten Handlungsanweisungen, sondern beschreibt vielmehr die Ziele. Dies führt leider zu vielen Unsicherheiten. Es liegt daher im Ermessensbereich des Verantwortlichen, welche und wie viele technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden.
Der Gesetzgeber fordert allerdings, dass Unternehmen den Stand der Technik sowie anfallende Implementierungskosten berücksichtigen sollen. Es bleibt freilich weiter ungeklärt, was als angemessen zu verstehen ist, wenn vom Stand der Technik und der Verhältnismäßigkeit gesprochen wird.