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13.11.2024 | Bau & Immobilien | ID: 1184358
Seit 25. April 2014 ist das Bundesgesetz über die (zeitlich befristete) Förderung von Handwerkerleistungen (FHwG) in Kraft. Erklärtes Ziel des Handwerkerbonus ist gem § 1 Abs 1 FHwG die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft, die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft sowie die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
Der Bonus wird nach der zweiten Novellierung des Gesetzes durch BGBl I Nr 51/2024, Handwerkerbonus 2024/25, mittlerweile das dritte Mal gewährt.
Das Erlangen der Förderung ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, die in der Folge erörtert werden sollen.
Die den Förderungsgegenstand bildenden Maßnahmen müssen gem § 2 Abs 7 FHwG
begonnen werden.
Gegenstand der Förderung ist gem § 2 Abs 1 FHwG die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der
von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.
Die genaue Ausgestaltung des Handwerkerbonus wird in einer Richtlinie vorgenommen, welche nach Fertigstellung auf der Seite https://handwerkerbonus.gv.at/ veröffentlicht wird.
Link zur Liste förderfähiger Leistungen:
Gefördert werden gem § 2 Abs 3 FHwG nur Kosten für die reine Arbeitsleistung.
Insbesondere sind nicht Gegenstand der Förderung
Geförderte Maßnahmen sind laut RV 44 BlgNR XXV. GP zur StF (im Folgenden: RV), 1 hingegen
Leistungserbringer muss gem § 2 Abs 2 FHwG ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.
Über die Erbringung der Maßnahmen muss gem § 2 Abs 4 FHwG der Förderungswerber eine Schlussrechnung iSd § 11 UStG vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein.
Daneben muss die Endrechnung die allgemeinen gesetzlichen Bedingungen erfüllen, dh gem § 11 Abs 1 Z 3 UStG folgende Bestandteile aufweisen:
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 400,– nicht übersteigt, genügen gem § 11 Abs 6 UStG neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:
Der Förderungswerber muss gem § 2 Abs 5 FHwG nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Achtung:
Es darf daher nicht bar, sondern muss mittels Banküberweisung gezahlt werden. Der Nachweis kann durch Kontoauszug des Förderungswerbers erfolgen (RV, 1).
Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs 6 FHwG).
Förderungswerber kann gem § 3 Abs 1 FHwG nur eine natürliche Person sein.
Ist die Arbeitsleistung nicht vom Förderungswerber selbst beauftragt worden (insbesondere nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter), so hat gem § 3 Abs 2 FHwG der Förderungswerber die auf ihn (anteilig) entfallenden Kosten mit einer entsprechenden Kostenabrechnung des Auftraggebers (insbesondere des Vermieters) nachzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.
Wurde daher die förderbare Leistung gegenüber dem Vermieter erbracht, kann der Mieter dennoch eine Förderung beantragen, wenn der Vermieter die anteiligen Kosten auf den Mieter übergewälzt hat und die auf den Mieter entfallenden Kosten der Arbeitsleistungen aus einer Kostenabrechnung durch den Vermieter ausgewiesen sind und durch den Vermieter bescheinigt werden. Auch im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die anteiligen Arbeitskosten durch die Hausverwaltung auf die einzelnen Wohnungseigentümer durch eine Kostenabrechnung aufgeschlüsselt und bescheinigt werden (RV, 1).
Die Höhe der Förderung beträgt gem § 4 FHwG 20 % der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens EUR 250,– (ohne USt) betragen.
Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen EUR 10.000,– (ohne USt), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen EUR 7.500,– (ohne USt); pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Hinweis:
Der maximale Förderbetrag (pro Jahr, Wohneinheit und Förderwerber) beträgt daher EUR 2.000,– (2024) bzw EUR 1.500,– (2025).
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann gem § 5 FHwG Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) im Gesamtausmaß von höchstens EUR 300 Millionen für die Jahre 2024 und 2025 gewähren.
§ 1 Abs 2 FHwG normiert, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht; so wird das Förderansuchen abzulehnen sein, falls die Mittel erschöpft sein sollten (vgl auch RV, 1).
Mit der Abwicklung der Förderungen nach dem FHwG ist gem § 6 Abs 1 FHwG die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.
Die Abwicklungsstelle unterliegt gem § 6 Abs 6 FHwG hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach dem FHwG der Kontrolle durch den Rechnungshof. Ihr sind gem § 8a Abs 1 FHwG zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach dem FHwG von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
Pro Jahr und Förderwerber kann gem § 4 letzter Satz FHwG maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle einzubringen (§ 7 Abs 1 FHwG). Sie können laut Auskunft auf https://handwerkerbonus.gv.at/ ab 15. Juli 2024 auf der genannten Internetseite eingebracht werden.
Informationen laut https://handwerkerbonus.gv.at/wp-content/uploads/2024/06/FAQ-zum-HWB-v4-120624.pdf.
Ein Förderansuchen kann entweder bewilligt oder abgelehnt werden.
Nach stattgebender Entscheidung hat gem § 7 Abs 3 FHwG die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.
Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.
Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele des FHwG dienen (§ 7 Abs 5 FHwG).
Soweit eine Förderung gewährt wird, können gem § 1 Abs 3 FHwG die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.