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30.01.2024 | Bau & Immobilien | ID: 1155285
Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2024 wird geregelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Es handelt sich dabei um eine „echte Steuerbefreiung“, das bedeutet, dass die Vorsteuern, die im Vorfeld des Verkaufs an den Endverbraucher anfallen, trotz Steuerbefreiung abgezogen werden dürfen.
Die Steuerbefreiung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Steuerbefreiung ist aus heutiger Sicht bis 31.Dezember 2025 befristet (Redaktionstand Dezember 2023).
Es soll sowohl der Kauf von Photovoltaikmodulen im Inland (zB bei einem stationären Einzelhändler oder im Onlinehandel), als auch der Kauf aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (sowohl im Rahmen des innergemeinschaftlichen Versandhandels als auch des innergemeinschaftlichen Erwerbs) sowie aus Drittländern begünstigt sein.
Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage anfallen, sind im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Leistung ebenfalls von der Befreiung mitumfasst. Es kann sich dabei um folgende Leistungen oder Lieferungen handeln, die befreit sind:
Nicht von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind Garantie- oder Wartungsverträge, im Rahmen derer in regelmäßigen Abständen vertraglich vorab definierte Leistungen erbracht werden. Diese unterliegen weiterhin dem Steuersatz von 20 %.
Reparaturen und Ersatzteillieferungen sind nur dann begünstigt, wenn diese im Rahmen der Lieferung oder des Austausches von einem neuen Photovoltaikmodul erfolgen.
Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird im Zuge dessen auch Zubehör oder ein Speicher erworben, liegt eine einheitliche begünstigte Lieferung vor. Wird hingegen eine bestehende Anlage bloß mit einem Speicher nachgerüstet, unterliegt der Vorgang dem Normalsteuersatz.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt nur für den Betreiber/in der Photovoltaikanlage, bei welchen es sich um den End-Verbraucher handelt. Die Umsätze, die von gewerblichen Zwischenhändlern getätigt werden, unterliegen weiterhin dem Normalsteuersatz.
Als Betreiber/in einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer sind.
Begünstigt sind
Unter Gebäuden, die Wohnzwecken dienen sind Ein- und Zweifamilienhäuser (einschließlich Bungalows, Ferienhäuser, Landhäuser), Eigentumswohnungen, Mietwohnungen oder Appartements zu verstehen. Eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke ist nicht erforderlich.
Die Begünstigung kann nicht nur auf Photovoltaikanlagen, die sich AUF Gebäuden befinden, sondern auch auf solche, die sich „in der Nähe“ eines derartigen Gebäudes befinden. Sinn der Regelung soll sein, dass es zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung kommt. Die Anlage muss jedoch „in der Nähe“ des Gebäudes betrieben werden, worunter verstanden wird, dass sie sich auf einem bestehenden Gebäude desselben Grundstücks befindet. Das können demnach auch Garage oder andere Zubauten bzw laut Bundesministerium für Finanzen auch Zäune sein.
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Jänner 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.
Sollten bis zum 31. Dezember 2023 bereits Anzahlungen geleistet worden sein, sind diese zunächst mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern. Werden die Photovoltaikmodule erst nach dem 31. Dezember 2023 geliefert, ist die Besteuerung der Anzahlung zu korrigieren. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2024. Eine mit 20 % Umsatzsteuer ausgestellte Anzahlungsrechnung ist zu berichtigen.
Es kommt jedenfalls auf den Zeitpunkt der Lieferung und Inbetriebnahme an, nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung oder der Bezahlung.
Wurde ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl I Nr 150/2021 gestellt, kann der Nullsteuersatz grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen.
Eine Ausnahme gilt für Anträge, die nicht bedeckt werden konnten oder bei denen die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten wurde. Diese Anträge gelten als zurückgezogen und somit als nicht eingebracht. Ebenfalls gelten unvollständige Anträge, die nicht verbessert bzw vervollständigt wurden, und Anträge, für welche die Unterlagen für die Endabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt wurden, als zurückgezogen. In diesen Fällen kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.
Das leistende Unternehmen hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind.
Laut Auskunft des BMF ist dieser Nachweis an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Da aber mitunter im Zuge einer Betriebsprüfung Jahre später nachgewiesen werden muss, dass der Ausweis des Nullsteuersatzes gerechtfertigt war, empfiehlt es sich pro Auftrag eine Checkliste über alle Kriterien anzulegen und diese zu dokumentieren. Die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren sollte jedenfalls eingehalten werden. Eine weitere Dokumentationsanleitung bleibt abzuwarten.