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23.02.2026 | Datenschutz & IT | ID: 1254111
Die NIS-2-Richtlinie – eigentlich „Europäische Richtlinie (EU) 2022/2555 über ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau“ – verpflichtet bestimmte Organisationen zu Maßnahmen für Cybersicherheit. Österreich setzt diese Vorgaben mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 um (NISG 2026). Das Gesetz übernimmt das Grundmodell der EU-Richtlinie und ergänzt an mehreren Stellen nationale Organisations-, Koordinierungs- und Datenschutzregeln.
Inhaltlich ist der österreichische Ansatz in weiten Teilen eine Umsetzung der europäischen Systematik. Die auffälligste Abweichung liegt beim Zeitplan: Nach der EU-Richtlinie sollten die nationalen Vorschriften bis 17. Oktober 2024 erlassen und veröffentlicht werden und ab 18. Oktober 2024 gelten. Das NISG 2026 wurde am 24.12.2025 verlautbart und tritt neun Monate nach Kundmachung in Kraft, also am 01.10.2026. Die Frist zur Registrierung für wesentliche und wichtige Einrichtungen ist 31.12.2026; die Frist zur Selbstdeklaration ist 01.10.2027. Ab 01.10.2028 kann die österreichische Cybersicherheitsbehörde Einrichtungen zur Prüfung auffordern.
Im Kern verlangt NIS 2 organisatorische und technische Maßnahmen, die Cyber-Risiken reduzieren. Außerdem verlangt die EU-Richtlinie eine aktive Rolle der Leitungsebene im Unternehmen: Leitungsorgane sollen Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und Schulungen sicherstellen. Das NISG 2026 übernimmt diese Grundidee, es präzisiert aber die Nachweisführung stärker und formaler. Genannt wird insbesondere:
Bei Sicherheitsvorfällen bleibt die Fristenlogik im Wesentlichen gleich wie in der NIS-2-Richtlinie. Das NISG 2026 nennt die bekannte Struktur:
Nationale Präzisierungen gibt es bei der Weiterverarbeitung und Weiterleitung von Informationen und eine ausdrückliche Veröffentlichungsklausel mit Datenschutzbezug. Danach kann die Behörde – nach Anhörung der betroffenen Einrichtungen – personenbezogene Daten veröffentlichen, wenn Prävention, Bewältigung oder öffentliches Interesse dies erfordern. Dabei wird ausdrücklich auf Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung Bezug genommen. Das ist für betroffene Organisationen besonders relevant, weil Incidentmanagement, Reputationsmanagement und Datenschutz in einem Ablauf berücksichtigt werden müssen.
Österreich normiert mit dem NISG 2026 umfangreiche Strukturen für Koordination und Krisenarbeit. Die folgenden Elemente gehen über Mindestvorgaben der EU-Richtlinie hinaus und sollen Lagebild und Krisenkoordination institutionell absichern:
Zusätzlich werden Informations- und Kommunikationstechnik-Lösungen, ein Meldeanalysesystem und eine IKDOK Plattform vorgesehen.
Bei Aufsicht und Durchsetzung folgt Österreich dem abgestuften Modell, das zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen unterscheidet. Zusätzlich sieht das Gesetz eine Person vor zur Überwachung der Umsetzung von Risikomanagement und Berichtspflichten der wesentlichen Einrichtungen („Überwachungsbeauftragter“; eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Cybersicherheitsbehörde).
Bei Geldstrafen nennt das NISG 2026 hohe Obergrenzen:
Außerdem wird beschrieben, dass es zusätzliche nationale Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen bis EUR 50.000 geben wird. Für Stellen der öffentlichen Verwaltung sieht das NISG 2026 einen alternativen Vollzugsweg vor, mit Feststellungsbescheid, Fristsetzung und gegebenenfalls Veröffentlichung statt Geldstrafe.