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16.10.2025 | Nachhaltigkeit | ID: 1234933
Seit Oktober 2023 gilt die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, mit der die EU sicherstellen will, dass bei der Einfuhr von emissionsintensiven Produkten wie Zement, Stahl, Aluminium und Düngemitteln vergleichbare CO₂-Kosten wie innerhalb der EU anfallen. Seit 2024 läuft die Übergangsphase, in der zunächst nur Meldepflichten bestehen – der Kauf von CBAM-Zertifikaten wird schrittweise ab 2026 verpflichtend.
Im Februar 2025 brachte die Europäische Kommission das so genannte Omnibus-Paket I ein, das weitreichende Vereinfachungen in mehreren GreenDeal-Themen – darunter CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) – anstrebt.
Die wichtigsten Vereinfachungen und Anpassungen am CBAM, wie sie vom Europäischen Parlament und Rat im September 2025 endgültig beschlossen wurden, sind:
Das Omnibus-Paket wurde am 10.09.2025 vom Europäischen Parlament und am 29.09.2025 vom Rat formal beschlossen. Zusätzlich haben die Präsidenten des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates am 08.10.2025 die Änderung unterschrieben. Daher ist mit einer Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt in Kürze zu rechnen.
ACHTUNG:
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, bedarf es keiner nationalen Umsetzung.
Mit dem Omnibus-Paket ist eine umfassende Nachjustierung des CBAM erfolgt. Dies erfolgte aufgrund massiver Kritik aus Unternehmen hinsichtlich Bürokratie und Unsicherheiten in der Anwendung des CBAM. Mit Einführung der massenbasierten De-Minimis-Schwelle sollen rund 90 % der Einführer weitgehend entlastet werden, ohne die Klimaschutzziele zu verwässern. Auch die Bürokratie soll durch die Anpassungen vereinfacht werden.
Allerdings sind weitergehende Konkretisierungen und eventuelle Ausweitungen des CBAM-Anwendungsbereichs (zusätzliche Warengruppen) bereits in der politischen „Pipeline“. Damit bleibt der CBAM im Importbereich wesentlich.
Nützliche Quellen: