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06.06.2024 | Nachhaltigkeit | ID: 1174423
Durch die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz „CBAM“) treffen nun bestimmte Unternehmen, welche CO2-intensive Waren in das Unionsgebiet importieren, erweiterte Berichtspflichten. Zum Vollzug der Verordnung wurde in Österreich das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 erlassen. Sinn und Zweck von CBAM ist, für bestimmte importierte CO2-intensive Waren (aus Ländern, in denen womöglich weniger effektive Maßnahmen zum Klimaschutz geleistet werden) entsprechende Emissionspreise zu „verrechnen“ wie für Waren, die innerhalb der EU hergestellt wurden.
Damit soll „Carbon Leakage“ entgegengewirkt werden. Denn bisher wurde für Bereiche, in denen eine Abwanderung der Industrie drohte, mittels Gratiszuteilungen versucht, diesen Wettbewerbsnachteil auszugleichen. Da diese Gratiszuteilungen bis 2030 wegfallen sollen, übernimmt der CBAM diese Ausgleichsfunktion.
Betroffen von der Berichtspflicht sind jene Unternehmen, welche bestimmte Waren – Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium sowie Wasserstoff – aus Drittstaaten in die Union importieren. Ebenfalls erfasst sind entstandene Veredelungserzeugnisse hiervon. Die vollständige Auflistung der Waren befindet sich in Anhang I der Verordnung.
Generell sind Ausnahmen vorgesehen, sofern:
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind angeführte Waren aus den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie aus folgenden Gebieten: Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Die CBAM-Berichtspflichten werden in mehreren Stufen eingeführt. Auf eine Übergangsphase bis 2026 folgt erst dann die Bepreisungsphase.
Importeure oder indirekte Zollvertreter müssen Emissionen, welche im Produktionsprozess von in die Union eingeführten CBAM-Waren entstehen, dokumentieren. Diese sind Bestandteil des Berichts.
Die genaue Gliederung und die Anforderungen an den CBAM-Bericht in der Übergangsphase finden sich in den Anhängen der Durchführungsverordnung 2023/1773.
Alle Treibhausgasemissionen (THG), die ein Produkt im Laufe seines Lebenszyklus innerhalb der Lieferkette verursacht, werden im Product Carbon Footprint zusammengefasst. Beim Import von CBAM-Waren – wäre in die Kategorie Scope 3-Emissionen einzuordnen – ist dieser Umstand nun sehr relevant. Der Import von CBAM-Waren wäre als vorgelagerte Scope-3-Emission anzusehen.
Das Unternehmen hat die erforderlichen Daten von seinen Lieferanten anzufordern und kann dadurch feststellen, welche Emissionen dieses Produkt im Laufe der Lieferkette bereits verursacht hat. Diese Berechnungen bieten den Unternehmen aber auch das Potenzial, neue innovative Wege anzustoßen.
Man spricht bereits jetzt von einer Ausweitung der CBAM-Waren. Alle Sektoren der EHS-Richtline (VO 2003/87/EG) sollen bis 2030 erfasst sein. Es kommt ua zu einer Erweiterung der Industriegüter. Die Kommission soll daher laufend den Anwendungsbereich der Verordnung evaluieren und wenn nötig adaptieren, sodass Produkte, welche die höchste CO2-Intensität aufweisen, sowie nachgelagerte Erzeugnisse davon, in die Verordnung aufgenommen werden.