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14.09.2023 | Nachhaltigkeit | ID: 1145193
Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu sein. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, müssen auch Unternehmen ihre Anstrengungen zu mehr Nachhaltigkeit verstärken und transparent(er) darüber berichten.
Die Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) sieht die Entwicklung europäischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards vor.
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) wurde auserkoren, die konzeptionellen Arbeiten zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) zu leisten, da sie selbst als Standardsetzer auf EU-Ebene in Betracht kommt.
Das Rahmenwerk der Global Reporting Initiative (GRI) ist bis dato das weltweit am weitesten verbreitete Standard-Set zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und bietet den dann verpflichteten Unternehmen eine optimale Vorbereitung auf die Reporting-Pflichten. Am 5.9.2023 gaben GRI und EFRAG eine gemeinsame Erklärung mit dem Ziel einer weiteren engen Zusammenarbeit bei der Standard-Entwicklung bekannt.
Ein ESRS-Standard ist ähnlich aufgebaut wie ein IFRS-(bzw IAS-)Standard und zeigt – mit Ausnahme von ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) – im Wesentlichen die folgende Struktur:
Am 31. Juli 2023 wurde die durch die EU-Kommission angenommene Delegierte Verordnung veröffentlicht und dazu zwei Anhänge, und zwar
In Anhang 1 enthalten sind die ersten zwölf ESRS, jeweils mit ihrem Seitenumfang in der deutschsprachigen Fassung:
ESRS 1: Allgemeine Anforderungen (39 Seiten)
ESRS 2: Allgemeine Angaben, Strategie, Governance und Offenlegungsverpflichtungen (35 Seiten)
Die finalen Standards sehen im Unterschied zu den Entwürfen von Juni 2023 vor, dass Unternehmen, die keine wesentlichen IRO in Bezug auf den Klimawandel identifiziert haben und daher auf sämtliche Angaben nach ESRS E1 verzichten, eine umfangreiche Begründung für die Unwesentlichkeit des Themas für das Unternehmen abgeben müssen.
Die Berichtsstandards 2, E1 und S1 sind Pflichtstandards für alle Unternehmen, unabhängig von einer besonderen Wesentlichkeitsprüfung (S1 gilt dabei für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden).
Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben nun bis zu vier Monate Zeit, um Einwände zu erheben. Sollte dies nicht der Fall sein (womit realistischerweise zu rechnen ist), wird die Verordnung nach Ablauf der Frist im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt drei Tage danach in Kraft.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen:
Rund 2.000 Unternehmen in Österreich werden davon betroffen sein.
Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2025 beginnen:
Der derzeitige Zeitplan der EFRAG sieht vor, Set 2 im Herbst 2023 öffentlich zu beraten und die überarbeiteten ESRS-Entwürfe danach der Europäischen Kommission zu übergeben.