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07.10.2020 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1075198
Die Förderung können alle Unternehmen iSd § 1 UGB, die ihren Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, beantragen.
Gemeinden fallen unter den Begriff „Staatliche Einheit“ und können daher die Investitionsprämie nicht in Anspruch nehmen. Davon ausgenommen sind jene Gemeinden bzw Gemeindebetriebe, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen. In diesem Fall kann die COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden.
Nach § 2 Abs 1 KStG ist ein Gemeindebetrieb bzw ein Betrieb der gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die
Eine wirtschaftliche selbstständige Tätigkeit wird dann angenommen, wenn sich die Tätigkeit innerhalb der KöR (organisatorisch) heraushebt. Als Indizien können das Vorhandensein einer besonderen Leitung, eigenes Personal, ein geschlossener Geschäftskreis, eigene Buchführung bzw eigene Verrechnungsstelle oder andere Merkmale (zB Material- oder Geräteeinsatz) herangezogen werden.
Das Erfordernis des wirtschaftlichen Gehalts bedingt ein gewisses quantitatives Erfordernis. Demnach sollen Bagatellfälle oder Gelegenheitsaktivitäten von der Steuerpflicht ausgenommen sein. Nach der Verwaltungspraxis ist das wirtschaftliche Gewicht dann nicht mehr gegeben, wenn die jährlichen Nettoeinnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit EUR 2.900,– nicht übersteigen, wobei auf einen längeren überschaubaren Zeitraum abzustellen ist.
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn mehrere, aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheiten und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden (tatsächliche Wiederholung).
Für das Vorliegen eines BgA muss es sich beim Betätigungsfeld ausschließlich oder überwiegend um eine private Tätigkeit handeln. Generell ist von hoheitlicher Tätigkeit dann auszugehen, wenn diese der Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist, wobei zur Beurteilung die Verkehrsansicht und Staatsauffassung herangezogen wird (vgl VwGH 17.11.2005, 2001/13/0239). Allerdings führt nicht jede Tätigkeit, die außerhalb des Hoheitsbereichs liegt, automatisch zu einem BgA. Nur bei Erfüllung der Kriterien liegt tatsächlich ein BgA vor.
Weiters erforderlich für das Vorliegen eines BgA ist das Erzielen von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 diese Förderung beantragt wird. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der förderungsfähigen Investition muss bei einem Investitionsvolumen von
erfolgen. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden.
Mit der Investition muss vor dem 01.03.2021 begonnen werden. Als Beginn gelten bereits folgende Maßnahmen: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen (vgl FAQ des AWS zum InvPrG).
Die Investitionsprämie beträgt 7 % der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science wird eine erhöhte Investitionsprämie in Höhe von 14 % gewährt.
Für die förderfähigen Investitionen sind jedoch zwei Grenzen zu beachten. Die Untergrenze liegt bei EUR 5.000,− (exkl USt) pro Förderungsantrag; dh kleinere Investitionen pro Förderungsantrag werden nicht gefördert.
Hinweis
Es können jedoch mehrere kleinere Investitionen, wie zB geringwertige Wirtschaftsgüter in einem Förderungsantrag zusammengerechnet werden, damit die Untergrenze überschritten wird.
Die Obergrenze der förderbaren Investitionen liegt bei 50 Millionen Euro (exkl USt) pro Unternehmen bzw Unternehmensgruppe.
Im Bereich der Ökologisierung kann die erhöhte Investitionsprämie in Höhe von 14 % beispielsweise für folgende Investitionen beantragt werden:
Im Bereich der Digitalisierung kann die erhöhte Investitionsprämie in Höhe von 14 % für folgende Investitionen beantragt werden (Auswahl):
Hinweis
Investitionen für Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme werden nur mit 7 % gefördert. Nicht gefördert wird die Verlängerungen von Softwarelizenzen.
Kein Anspruch auf eine Investitionsprämie besteht für
Als klimaschädliche Investitionen gelten Investitionen in die Errichtung bzw die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Hinweis
Ausnahme
Die Investitionsprämie für Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion durch die Investition erzielt wird (vgl § 2 Abs 3 InvPrG).
Mit der Abwicklung des Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.