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08.10.2020 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1075400
Folgende Gemeindeprojekte werden gefördert:
Hinweis: Teilprojekte
Auch Teilprojekte, die für sich alleine durchgeführt werden könnten, sind zuschussfähig.
So kann zB bei einem Projekt, das die Sanierung von mehreren Gemeindestraßen umfasst, auch die Sanierung nur einer Gemeindestraße sinnvoll sein. In diesem Fall liegt ein Teilprojekt vor, welches zuschussfähig ist (vgl Durchführungsbestimmungen zum KIG 2020 (BMF GZ 2020-0.408.893).
Die Planungskosten als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes sind zuschussfähig.
Folgende Projekte werden nicht gefördert
Hinweis:
Als geringwertiges Wirtschaftsgut gelten gem § 13 EStG Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Kosten von EUR 800,- (bis 31.12.2019: EUR 400,–) nicht überschreiten. Die Wertgrenze von EUR 800,– (exkl USt) geht von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus, wobei die Vorsteuer beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht in die Ermittlung einzubeziehen ist. Auch nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten (zB Transportkosten, Verpackungskosten etc) sind bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu beachten.
Die Kosten der Anschaffung oder Reparatur einer fossilen Heizanlage ist nicht zuschussfähig
Die Höhe des Investitionszuschusses wird durch zwei Faktoren begrenzt:
Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der dieser und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
Der maximale zugeteilte Förderungsbetrag pro Gemeinde ergibt sich aus einem Schlüssel, der sich aus der Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zusammensetzt. Die genauen Werte finden Sie auf der Webseite des BMF unter "Themen > Budget > Finanzbeziehungen zu Ländern und Gemeinden > Kommunales Investitionsprogrammen".
Wir ein Projekt im Rahmen von Gemeindeverbänden durchgeführt, so wird der Zweckzuschuss pro Gemeinde nach der Höhe der finanziellen Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der Investition berechnet. Dies gilt auch bei Beteiligung einer Gemeinde an einem Gemeindekooperationsprojekt (vgl dazu BMF GZ 2020-0.408.893).
Die Zweckzuschüsse werden der Gemeinde und einem von ihr beherrschten Rechtsträger (z.B. Immobiliengesellschaft der Gemeinde) gewährt.
Hinweis:
Ein beherrschter Rechtsträger liegt vor, wenn die Gemeinde
Bei beherrschten Rechtsträgern, die nicht ausschließlich im Eigentum von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, haben sich die anderen Eigentümer anteilig an den Projektkosten zu beteiligen. Diese Beteiligung ist bei der Endabrechnung von der Geschäftsführung des beherrschten Rechtsträgers zu bestätigen. Die Einschränkung auf Aufwendungen einer Gemeinde und die Beteiligungspflicht Dritter an den Projektkosten gilt nicht für Projekte zur Ortskern-Attraktivierung und Errichtung bzw Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen (BMF GZ 2020-0.408.893).
Die Gemeinden haben den Antrag auf den Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzureichen.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass mit den Investitionsprojekten
Projektbeginn ist der Beginn der tatsächlichen Arbeiten vor Ort, wie zB Beginn der Bauarbeiten zur Errichtung einer Begegnungszone im Ortskern oder einer Photovoltaikanlage auf einem Gemeindegrund. Dazu zählen jedoch nicht Planungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie zB Gemeinderatsbeschlüsse, Grundstückskäufe, Ausschreibungen und Zuschläge, Materialkäufe oder der symbolische Spatenstich.
Nur bei Projekten, mit denen im Zeitraum von 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 begonnen wurde, ist als weitere Voraussetzung vorgesehen, dass deren Finanzierung aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist. Da die Mindereinnahmen bei den Ertragsanteile-Vorschüssen erstmals im Mai 2020 schlagend wurden, ist diese Voraussetzung für alle Rechnungen erfüllt, die ab 1. Mai 2020 fällig wurden bzw werden. Das Fälligkeitsdatum 1. Mai 2020 oder später muss auf der Rechnung vermerkt sein, eine Rechnung ohne Fälligkeitsdatum ist sofort fällig. Wann die Rechnung bezahlt wurde, ist für diese Abgrenzung nicht entscheidend: Auch Rechnungen, die ab 1. Mai 2020 fällig waren, aber bereits vor dem 1. Mai 2020 bezahlt wurden, können eingereicht werden (vgl Durchführungsbestimmungen zum KIG 2020; BMF GZ 2020-0.408.893).
Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den BMF.
Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Formular (zu finden unter www.buchhaltungsagentur.gv.at) ist inklusive beizulegender Unterlagen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes per E-Mail an kip2020@bhag.gv.at zu senden. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.