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02.07.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1177030
Seit 01.01.2024 ist das gesellschaftsrechtliche DigitalisierungsG 2023 – GesDigG 2023 in Kraft, durch das es zu Änderungen in den §§ 15 Abs 1a und 1b GmbHG sowie § 16a Abs 3 GmbHG gekommen ist. Anwendbar sind die Regelungen auf Verurteilungen nach dem 31.12.2023.
Der Ausschluss bzw die Disqualifikation führt dazu, dass das Firmenbuchgericht eine disqualifizierte Person nicht als Geschäftsführer eintragen darf und bei aufrechter Funktion für deren Löschung Sorge tragen muss. Für den Geschäftsführer selbst besteht eine Rücktrittspflicht.
Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation):
Gleiches gilt auch für eine derartige Verurteilung wegen einer vergleichbaren strafbaren Handlung durch ein ausländisches Gericht.
Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
Eine disqualifizierte Person darf gem § 19a FBG nicht als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.
Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gem Art 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl Nr L 169 30.06.2017 S 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl Nr L 186 11.07.2019 S 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.
Wird eine Person als Geschäftsführer zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.