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24.11.2023 | Arbeitsrecht | ID: 1151614
Beschäftigt der Dienstgeber mehr als einen geringfügig Beschäftigten, ist die Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten im Kalendermonat zu ermitteln.
Übersteigt die Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum UV-Beitrag (1,1 %) künftig eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 19,4 % (bis 31.12.2023: 16,4 %) zu leisten, dh in Summe 20,5 % (Budgetbegleitgesetz 2024, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
Wird das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, dann hat der Dienstgeber für jeden geringfügig Beschäftigten weiterhin nur den UV-Beitrag in Höhe von 1,1 % zu entrichten.
Für 2024 beträgt das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze EUR 777,66.