Diese Website setzt ausschließlich technisch notwendige Cookies und Cookies zur allgemeinen Reichweitenmessung ein, um die Funktionalität und eine gute Benutzererfahrung zu gewährleisten. Diese werden ausschließlich von uns verwendet und die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Detaillierte Infos: Datenschutzrichtlinie
© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
drucken
27.11.2025 | Arbeitsrecht | ID: 1237985
Ab 01.01.2026 dürfen Arbeitslose nur noch in bestimmten Ausnahmefällen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die Zuverdienstmöglichkeiten werden damit stark eingeschränkt.
Wer vor der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung einen geringfügigen Nebenjob hatte, darf diesen auch weiterhin ausüben.
Hinweis:
Die geringfügig fortgeführte Beschäftigung schadet dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, solange das Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Wird die Grenze in einem Monat jedoch überschritten, entfällt mangels Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld für diesen Monat.
Langzeitarbeitslose (dh mindestens 365 Tage arbeitslos) dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren.
Hinweis:
Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von bis zu 62 Tagen bleiben unberücksichtigt, damit Arbeitsversuche oder Probemonate nicht dazu führen, dass danach erneut ein Jahr Arbeitslosigkeit erforderlich wäre. Ausgenommen sind Unterbrechungen, die nicht im Zusammenhang mit Arbeit oder Krankheit stehen, wie etwa Urlaubsersatzleistungen oder Kündigungsentschädigungen. Der Zeitraum des geringfügigen Zuverdienstes beginnt mit Antritt der geringfügigen Beschäftigung und endet 26 Wochen später – unabhängig davon, ob die Tätigkeit durchgehend oder nur an einzelnen Tagen ausgeübt wird. Beginnt die Beschäftigung beispielsweise am 7. April, endet der Zeitraum am 5. Oktober. Wird die geringfügige Beschäftigung nicht beendet, gilt während dieser Zeit keine Arbeitslosigkeit. Der 26-Wochen-Zeitraum kann je Anwartschaft nur einmal genutzt werden.
Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit einer Behinderung von über 50 % dürfen eine geringfügige Beschäftigung ohne zeitliche Befristung ausüben.
Arbeitslose, die mindestens 52 Wochen krankheitsbedingt Krankengeld bezogen haben (einschließlich Rehabilitations- oder Umschulungsgeld), dürfen für bis zu 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, um schrittweise wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
Arbeitslose, die keiner der Ausnahmen unterliegen, müssen ihre geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, sonst entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.
Unternehmen müssen künftig stärker prüfen, welche Arbeitslosen für geringfügige Jobs infrage kommen, die Dauer der Beschäftigung dokumentieren und die Geringfügigkeitsgrenze beachten, um Rechts- und Anspruchsprobleme zu vermeiden.
Zunächst sind alle geringfügigen Dienstverhältnisse mit Arbeitslosen zu prüfen, ob sie unter eine der vier Ausnahmeregeln fallen. Arbeitsverträge von Personen, die die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind anschließend spätestens bis 31. Jänner 2026 zu beenden, damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe erhalten bleibt – es sei denn, die betroffene Person verzichtet darauf.