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06.09.2020 | Arbeitsrecht | ID: 1057451
Die Coronakrise stellt viele Betriebe vor enorme finanzielle Belastungen. Mitarbeiter werden in die neue Corona-Kurzarbeit geschickt, viele werden gekündigt. Bei der Kündigung eines Dienstnehmers taucht jedoch immer häufiger folgende Frage auf: Kann ein gekündigter Mitarbeiter bis zu seiner Wiedereinstellung beim selben Dienstgeber als geringfügig Beschäftigter angestellt werden, weil der Mitarbeiter in einem eingeschränkten Ausmaß weiterhin benötigt wird?
Im Prinzip ja, doch sollte dabei unbedingt beachtet werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (vgl § 12 Abs 3 lit h AlVG; Ra 2017/08/0048). Liegt zwischen Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber mehr als ein Monat (Abmeldung nicht vergessen!), dann gilt der Dienstnehmer als arbeitslos und hat Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Wird jedoch im Rahmen einer Lohnabgaben-Prüfung festgestellt, dass die Geringfügigkeitsgrenze in nur einem Monat überschritten wurde, so können sich daraus hohe Rückzahlungsverpflichtungen ergeben. In diesem Fall sind bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze alle Arbeitslosengeldbezüge ab dem Monat der Vollversicherung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen (vgl VwGH Ra 2017/08/0048).